Rz. 27

Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der zugrunde liegende Anspruch durch Zahlung[1] oder Aufrechnung[2] erlischt. Dies ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Schuld und Haftung nach § 44 AO. Die Frage, ob sich dieselbe Folge für die anderen Erlöschensgründe[3] aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergibt, scheint von BFH v. 18.5.1983, I R 193/79, BStBl II 1983, 544; a. A. wie hier Frenkel, BB 1977, 788, bejaht zu werden. Obwohl es sich im Urteilsfall um einen Fall der Zahlung durch den Steuerschuldner handelte, so dass bereits nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO die Erlöschenswirkungen auch für den Haftenden als Gesamtschulder eintraten, hat der BFH allgemein das Fehlen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis für den Ausschluss der Haftung angeführt. Möglicherweise hat er sich aber auch nur zu allgemein ausgedrückt. Die Auffassung des BFH wäre sonst jedoch nicht mit dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren. Die Regelungen des § 191 Abs. 5 AO, die nur für bestimmte Fälle des Erlöschens des zugrunde liegenden Anspruchs eine Haftungsinanspruchnahme ausschließen, wären nämlich bei Richtigkeit dieser Auffassung von der Akzessorietät gänzlich überflüssig. Zutreffend ist stattdessen nur von der in § 191 Abs. 5 AO angeordneten Akzessorietät auszugehen. Diese schließt den Erlass eines Haftungsbescheids aus, wenn entweder die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist oder die Erhebung des zugrunde liegenden Anspruchs wegen Eintritts der Zahlungsverjährung oder Billigkeitserlasses ausgeschlossen ist. Ein vor dem Eintritt dieser Ereignisse erlassener Haftungsbescheid wird danach durch den Eintritt des Ereignisses nicht mehr berührt.[4] Für die Fälle der Steuerhinterziehung und der Steuerhehlerei ist die Akzessorietät in § 191 Abs. 5 S. 2 AO gänzlich aufgehoben.

[3] Vgl. § 47 AO.
[4] Vgl. auch Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 AO Rz. 52–54; s. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 69–77 AO Rz. 18.

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