Rz. 1

Die Regelungen der §§ 185 bis 190 AO über die Zerlegung und Zuteilung schließen sich, wenn sie nach dem Gesetz in Betracht kommen[1] und ihre Voraussetzungen vorliegen, an die Festsetzung der Steuermessbeträge in den Steuermessbescheiden an. Sie enthalten rein verfahrensrechtliche Regelungen für die Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen. Das materielle Zerlegungsrecht und insbesondere der Zerlegungsmaßstab ergeben sich aus §§ 28 ff. GewStG und §§ 22 f. GrStG. Die Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide bestimmen für zwei besondere Fallbereiche darüber, welcher Gemeinde der jeweilige Messbetrag ganz oder teilweise zusteht: Die Zerlegung[2] regelt das Verfahren für die Aufteilung eines Steuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden, die Zuteilung[3] entscheidet im Streitfall, welcher Gemeinde der (volle) Steuermessbetrag zusteht. Beide Verfahrensteile sind jeweils verselbstständigt; insbesondere ist der Zerlegungs- bzw. Zuteilungsbescheid jeweils durch Rechtsbehelfe angreifbar.

 

Rz. 2

Zerlegungs- und Zuteilungsbescheid sind, da auf einen Steuermessbescheid noch ein Steuerbescheid folgen muss, als Abschluss selbstständiger Verfahrensabschnitte für ihren Anwendungsbereich zwischen den Steuermessbescheid und den Steuerbescheid geschoben. Ergeht aufgrund eines Steuermessbescheids unmittelbar ein Steuerbescheid, so ist der Steuermessbescheid Grundlagenbescheid[4] und der Steuerbescheid Folgebescheid.[5] Der zwischen diese beiden Bescheide geschobene Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid ist gegenüber dem Steuermessbescheid Folgebescheid und gegenüber dem Steuerbescheid Grundlagenbescheid.[6]

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