Rz. 1

Der Zerlegungsbescheid ist der zentrale Punkt des Zerlegungsverfahrens, also eines verselbstständigten Verfahrensteils bestimmter Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält einige besondere Regelungen. Im Übrigen folgen die Regeln für die Ermittlungen, den Inhalt und Erlass des Bescheids, die Möglichkeiten seiner Änderung und Aufhebung, die Regeln zur Festsetzungsfrist und ihren Hemmungen[1] sowie diejenigen zum Rechtsbehelfsverfahren über die Verweisung des § 185 AO auf § 184 Abs. 1 S. 3 AO und damit weiter auf die für die Durchführung der Besteuerung geltenden Vorschriften.[2]

 

Rz. 2

Mit dem Zerlegungsbescheid wird der im Steuermessbescheid festgesetzte GewSt- oder GrSt-Messbetrag auf die steuerberechtigten Gemeinden aufgeteilt und werden die sich dabei ergebenden Zerlegungsanteile für die Gemeinden festgesetzt. Diese setzen unter Anwendung ihrer Hebesätze die jeweilige Realsteuer fest. Der Zerlegungsbescheid ist damit einerseits im Verhältnis zum Steuermessbescheid Folgebescheid, andererseits für den Realsteuerbescheid Grundlagenbescheid.[3] Da die Zerlegung den ganzen Messbetrag betrifft, muss der Zerlegungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Beteiligte ergehen, und zwar einheitlich.[4] Eine Aufteilung der Zerlegung in zwei Zerlegungsbescheide, z. B. die Zerlegung einer mehrgemeindlichen Betriebstätte selbst zwischen den betroffenen Gemeinden einerseits und der Zerlegung zwischen dieser mehrgemeindlichen Betriebstätte und einer anderen Betriebstätte andererseits, ist unzulässig.[5] Für die Zerlegung und den bei ihr anzuwendenden Zerlegungsmaßstab sind im Übrigen die Verhältnisse im Erhebungszeitraum (Kj.) maßgebend, und zwar auch, wenn das Wirtschaftsjahr vom Erhebungszeitraum abweicht.[6]

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