Rz. 31

Führt jemand Bücher und Aufzeichnungen, ohne nach den §§ 140, 141 AO hierzu verpflichtet zu sein, so hat er gleichwohl die allgemeinen Ordnungsvorschriften zu beachten.[1] Allerdings entfallen bei freiwilliger Buchführung die an das pflichtwidrige Verhalten geknüpften bußgeld- bzw. strafrechtlichen Rechtsfolgen.[2] Die unrichtige Buchung von Geschäftsvorfällen erfüllt regelmäßig nicht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO[3], sondern ist nur als straflose Vorbereitungshandlung zu werten.[4] Nur bei der Verwendung falscher Belege (s. Rz. 30) kann ggf. bereits eine strafbare versuchte Steuerhinterziehung[5] vorliegen.[6]

[1] S. § 146 Abs. 6 AO; Hessisches FG v. 26.3.1997, 1 K 3108/93, EFG 1998, 252; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 112; kritisch hierzu Görke, in HHSp, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 26ff., der die Regelung des § 146 Abs. 6 AO als in mehrfacher Hinsicht unklar kritisiert.
[2] S. Rz. 29, Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 140 AO Rz. 20.
[3] A. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 140 AO Rz. 20.

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