Rz. 31
Führt jemand Bücher und Aufzeichnungen, ohne nach den §§ 140, 141 AO hierzu verpflichtet zu sein, so hat er gleichwohl die allgemeinen Ordnungsvorschriften zu beachten.[1] Allerdings entfallen bei freiwilliger Buchführung die an das pflichtwidrige Verhalten geknüpften bußgeld- bzw. strafrechtlichen Rechtsfolgen.[2] Die unrichtige Buchung von Geschäftsvorfällen erfüllt regelmäßig nicht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO[3], sondern ist nur als straflose Vorbereitungshandlung zu werten.[4] Nur bei der Verwendung falscher Belege (s. Rz. 30) kann ggf. bereits eine strafbare versuchte Steuerhinterziehung[5] vorliegen.[6]
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