Rz. 28

Das Unterlassen der Buchung oder die unrichtige Buchung der buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Tatbestände birgt schon abstrakt die Gefahr der Steuerverkürzung, sodass das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten als Steuergefährdung nach § 379 AO geahndet werden kann.[1] Diese Vorschrift findet aber nur dann eine Anwendung, wenn im Einzelfall keine Steuerverkürzung[2] eingetreten und demzufolge die Tat nicht schon als versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung[3] oder als leichtfertige Steuerverkürzung[4] geahndet worden ist.[5] Die Verletzung besonderer Aufzeichnungsvorschriften der Verbrauchsteuergesetze kann zudem als Ordnungswidrigkeit nach § 381 AO geahndet werden.[6]

 

Rz. 29

Die Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflichten kann darüber hinaus als Insolvenzdelikt nach § 283b StGB bzw. im Insolvenzfall nach §§ 283, 283a StGB bestraft werden. § 283b StGB gilt allerdings nicht, wenn Bücher freiwillig geführt werden.[7]

 

Rz. 30

Werden im Rahmen der Buchführung oder Aufzeichnungen falsche Belege erstellt oder gefälschte Belege verwendet, so erfüllt dies den Straftatbestand der Urkundenfälschung.[8] Die Vernichtung, Beschädigung oder das Vorenthalten der Buchführungsunterlagen[9] kann als Urkundenunterdrückung[10] strafbar sein.

[5] S. Erl. bei Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 370 AO und Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 378, 379 AO.
[6] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 381 Rz. 4.
[7] Görke, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 140–148 AO Rz. 44.
[8] § 267 StGB; s. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 267 Rz. 2ff.
[9] S. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 146 AO.
[10] § 274 StGB; hierzu Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 274 Rz. 3ff. zu den Voraussetzungen.

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