Rz. 6

Verlangt die Finanzbehörde die Erfüllung einer der genannten Mitwirkungspflichten (s. Rz. 1) von einer Person, der ihrer Meinung nach ein Weigerungsrecht zusteht, so hat diese der Finanzbehörde Mitteilung von der Verweigerung der Pflichterfüllung zu machen und den Rechtsgrund hierfür anzugeben. Einer Darlegung der Motive für die Rechtsausübung bedarf es nicht.[1]

 

Rz. 7

Beharrt die Finanzbehörde gleichwohl auf der Pflichterfüllung, so können der Weigerungsberechtigte und der Beteiligte gegen die Aufforderung zur Mitwirkung, also z. B. das Auskunftsersuchen, Einspruch[2] einlegen, da diese ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.[3] Im Einspruchsverfahren und ggf. im Klageverfahren ist dann über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung und damit incidenter über das Bestehen des Mitwirkungsverweigerungsrechts zu entscheiden.

Bei einer Ladung zu einem Termin vor dem FG braucht der Weigerungsberechtigte zum Termin nicht zu erscheinen, wenn er die Finanzbehörde von der Ausübung seines Weigerungsrechts informiert hat.[4]

 

Rz. 8

Stattdessen kann der Weigerungsberechtigte jedoch auch gegen die Anordnung von Zwangsmitteln[5] Einspruch erheben.[6] Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des angedrohten Zwangsmittels ist dann incidenter über die Zulässigkeit der Weigerung zu entscheiden, da diese die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Zwangsmittel entfallen lässt (s. Rz. 1). Die Erzwingbarkeit der Mitwirkung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Mitwirkungsersuchen selbst nicht angefochten (s. Rz. 7) ist.[7]

 

Rz. 9

Wird die Auskunft verwertet, obgleich ein Verwertungsverbot besteht[8], muss der Beteiligte den Verwaltungsakt anfechten, in dem die Auskunft (z. B. Steuerbescheid) verwertet worden ist.[9]

 

Rz. 10

Ein Widerruf der berechtigten Auskunftsverweigerung ist jederzeit möglich, sodass danach die Auskunft erteilt werden kann. Umgekehrt bleibt eine einmal gegebene Auskunft – sofern nicht die Belehrung fehlerhaft unterblieben ist[10] – bestehen, wenn sich der Weigerungsberechtigte im weiteren Verfahrensablauf auf sein Weigerungsrecht berufen will.[11]

Rz. 11 und 12 einstweilen frei

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