Rz. 18

Nach § 101 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde Angehörige über das ihnen zustehende Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht zu belehren. Die Bestimmung ist eine unverzichtbare Schutznorm.

Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unter Betreuung stehende Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des Auskunftsverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur gehört werden, wenn sie zur Auskunft bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.[1] In diesen Fällen ist die Belehrung an den gesetzlichen Vertreter zu richten. Der gesetzliche Vertreter darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn er selbst Beteiligter oder für den Beteiligten Auskunftspflichtiger ist (s. Rz. 12).

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