Rz. 4

Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung beim BZSt zu stellen, sind gem. Abs. 3 Plattformbetreiber, die nach § 13 Abs. 1 PStTG verpflichtet sind, an das BZSt zu melden. Soweit nach den § 13 Abs. 2 bis 4 PStTG ein Wahlrecht besteht, setzt die Antragsberechtigung voraus, dass der Plattformbetreiber das BZSt als Adressat seiner Meldung gewählt hätte.

 

Rz. 5

Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Abs. 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den folgenden Meldezeitraum zu stellen (Abs. 3 Satz 2). Der Plattformbetreiber kann den Antrag nach Abs. 1 auch zu einem früheren Zeitpunkt stellen, insbesondere noch vor Beginn eines Meldezeitraums, um z. B. Planungssicherheit dazu zu erlangen, ob von ihm die Sorgfaltspflichten nach den §§ 14ff. PStTG beachtet werden müssen.[1] Der Antrag ist auf elektronischem oder postalischem Weg zu stellen.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

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