1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 11 PStTG regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen freigestellten Plattformbetreiber[1] handelt.

2 Voraussetzungen der Feststellung (Abs. 1)

 

Rz. 2

Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Eine Nutzung durch meldepflichtige Anbieter darf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein. Dass ein Plattformbetreiber lediglich in seinen Nutzungsbedingungen Regelungen vorsieht, denen zufolge nur bestimmte Anbieter seine Plattform nutzen dürfen, reicht nicht aus, solange die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht tatsächlich sichergestellt wird. Notwendig sind vielmehr wirksame technische, organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Absicherung, die sich auch nicht auf bloße Stichproben beschränken.[1] Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Feststellung nur auf Grundlage eines entsprechenden Antrags eines Plattformbetreibers erfolgen. Die Feststellung kann jeweils nur längstens für einen Meldezeitraum gestellt werden (Abs. 1 Satz 2).

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

3 Verlängerung der Feststellung (Abs. 2)

 

Rz. 3

Eine einmal getroffene Feststellung kann gemäß Abs. 2 auf Antrag verlängert werden, wobei auf die Nachweise und Erkenntnisse eines früheren Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Die Anforderungen folgen aus Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

4 Antragsberechtigung (Abs. 3)

 

Rz. 4

Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung beim BZSt zu stellen, sind gem. Abs. 3 Plattformbetreiber, die nach § 13 Abs. 1 PStTG verpflichtet sind, an das BZSt zu melden. Soweit nach den § 13 Abs. 2 bis 4 PStTG ein Wahlrecht besteht, setzt die Antragsberechtigung voraus, dass der Plattformbetreiber das BZSt als Adressat seiner Meldung gewählt hätte.

 

Rz. 5

Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Abs. 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den folgenden Meldezeitraum zu stellen (Abs. 3 Satz 2). Der Plattformbetreiber kann den Antrag nach Abs. 1 auch zu einem früheren Zeitpunkt stellen, insbesondere noch vor Beginn eines Meldezeitraums, um z. B. Planungssicherheit dazu zu erlangen, ob von ihm die Sorgfaltspflichten nach den §§ 14ff. PStTG beachtet werden müssen.[1] Der Antrag ist auf elektronischem oder postalischem Weg zu stellen.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

5 Einzureichende Informationen und Unterlagen (Abs. 4)

 

Rz. 6

Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Informationen, die im Rahmen des Antrags anzugeben und mit Unterlagen (Satz 2) zu untermauern sind. Mithilfe der Angaben gemäß der Nrn. 5 und 7 soll das BZSt entscheiden, inwieweit eine Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten angezeigt ist, um unrichtige oder sich widersprechende Feststellungen zu vermeiden.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

6 Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 5)

 

Rz. 7

Abs. 5 regelt die Befugnis des BZSt, mit anderen zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Bedarf koordiniert vorzugehen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers hierauf.[1] Gegenstand eines etwaigen Austauschs mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten dürften regelmäßig Informationen sein, die auf Angaben des Stpfl. in seinem Antrag zurückgehen.[2] Eine Anhörung gem. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO verhindere bzw. erschwere die rechtzeitige Entscheidung über den Antrag[3], weshalb sie daher nach Abs. 5 Hs. 2 nicht stattfindet.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 66.

7 Rücknahme oder Widerruf einer Feststellung (Abs. 6)

 

Rz. 8

Nach Abs. 6 kann das BZSt die einmal getroffene Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung zurücknehmen oder widerrufen, wenn sich die der Entscheidung zugrunde gelegenen Voraussetzungen als unrichtig erweisen.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 66.

8 Gebühren (Abs. 7)

 

Rz. 9

Für die Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers entsteht nach Abs. 7 eine Gebühr. Diese soll zumindest in den Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen entsteht.[1] Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten und beträgt 5.000 EUR für jeden Antrag auf Feststellung sowie 2.500 EUR für jeden Antrag auf Verlängerung einer Feststellung.

 

Rz. 10

Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten und beträgt 5.000 EUR für jeden Antrag auf Feststellung sowie 2.500 EUR für jeden Antrag...

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