1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich mit dem Bezirk und dem Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. Sie regelt die Zuständigkeit der Hauptzollämter. Die Zuständigkeit der Zollfahndungsämter war früher in einer Reihe von Vorschriften des FVG geregelt. Die Zuständigkeit und die Aufgaben des Zollfahndungsämter sind jetzt im Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes v. 16.8.2002[1] zu finden.

Nach § 12 FVG sind die Hauptzollämter und ihre Dienststellen[2] im Bereich der Bundesfinanzverwaltung – wie die Finanzämter nach § 17 Abs. 2 FVG für den Bereich der Landesfinanzverwaltung – die für die Verwaltung zuständigen örtlichen Behörden. Da die Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden und das BMF als oberste Finanzbehörde nur in gesetzlich besonders zugelassenen Fällen Einzelfallentscheidungen unmittelbar treffen dürfen, haben regelmäßig die Hauptzollämter und ihre Dienststellen die nach den gesetzlichen Bestimmungen den örtlichen Finanzbehörden des Bundes zustehenden Rechte auszuüben und die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

[1] BGBl I 2002, 3202.

2 Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter (Abs. 1)

 

Rz. 2

Das BMF bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. Dies folgt an sich bereits wie beim Bezirk und Sitz der Zollämter aus der Organisationsgewalt des BMF, ohne dass es dazu noch der Regelung in Abs. 1 bedurft hätte (ebenso v. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO, § 12 FVG Rz. 2; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 12 FVG Rz. 1). Im Bezirk jeder Bundesfinanzdirektion ist mindestens ein Zollfahndungsamt eingerichtet. In einem Bundesfinanzbezirk können aber auch mehrere Zollfahndungsämter eingerichtet sein.

3 Zuständigkeit der Hauptzollämter (Abs. 2, 3)

 

Rz. 3

Die Hauptzollämter sind örtliche Bundesfinanzbehörden. Sie sind zum einen für die Verwaltung der Steuern in der Abgrenzung zu den Finanzämtern entsprechend der Zäsur zwischen Art. 108 Abs. 1 und 2 GG zuständig. Das bedeutet, dass in ihre Zuständigkeit die (an die EU fließenden) Zölle, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften fallen. In § 12 Abs. 2 FVG ist zusätzlich die Biersteuer genannt, obwohl sie schon unter die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern fällt. Der Grund hierfür liegt wohl in einer Klarstellung, da die Biersteuer den Ländern zufließt und daher von der Bundesfinanzverwaltung im Auftrag der Länder verwaltet wird. Die Zuständigkeit ist eine sachliche Zuständigkeit i. S. v. § 16 AO. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 23 AO.

Die Hauptzollämter sind weiterhin für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze sowie für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständig. Als Grenze muss hier zunächst die Grenze des Zollgebiets der EG verstanden werden, sodass nur die deutschen EG-Außengrenzen hierunter fielen (Grenze zur Schweiz, Warenverkehr über die Häfen und Flughäfen). Nach der näheren Regelung der Aufgaben der Zollverwaltung im Zollverwaltungsgesetz v. 21.12.1992[1] kommen verschiedene Maßnahmen der Grenzaufsicht auch im grenznahen Raum in Betracht. Dabei sind auch die deutschen EU-Binnengrenzen einbezogen. Der Grenzaufsichtsdienst untersteht dem Hauptzollamt. Daneben ist den Hauptzollämtern durch zahlreiche Gesetze eine größere Anzahl von weiteren Aufgaben zugewiesen worden. Besonders hervorzuheben sind die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung v. 23.7.2004[2].

 

Rz. 4

Das BMF kann nach § 12 Abs. 3 FVG die Zuständigkeit eines Hauptzollamts (gem. Abs. 2) auf einzelne Aufgaben beschränken. Es kann auch einem Hauptzollamt Zuständigkeiten für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen. Hiervon ist z. B. zur Konzentrierung der Grenzaufsicht, aber auch in vielen anderen Fällen Gebrauch gemacht worden, in denen anzunehmen war, dass der Vollzug der Aufgaben hierdurch erleichtert werden würde. Solche Zentralisierungen bedürfen, anders als die Bestimmung des Bezirks und des Sitzes des Hauptzollamts selbst, einer Rechtsverordnung des BMF, für die allerdings eine Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich ist.

§§ 12a bis 12d (weggefallen)

[1] BGBl I 1992, 2125.
[2] BGBl I 2004, 1842.

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