Rz. 2

Das BMF bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. Dies folgt an sich bereits wie beim Bezirk und Sitz der Zollämter aus der Organisationsgewalt des BMF, ohne dass es dazu noch der Regelung in Abs. 1 bedurft hätte (ebenso v. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO, § 12 FVG Rz. 2; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 12 FVG Rz. 1). Im Bezirk jeder Bundesfinanzdirektion ist mindestens ein Zollfahndungsamt eingerichtet. In einem Bundesfinanzbezirk können aber auch mehrere Zollfahndungsämter eingerichtet sein.

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