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§ 6 Abs. 3 EUAHiG regelt die Subsidiarität des ausgehenden Ersuchens gegenüber der eigenen Ermittlung durch die Finanzbehörde. Wie auch bei innerstaatlichen Sachverhalten eine Amtshilfe ausscheidet, wenn die ersuchende Behörde die Informationen ohne große Schwierigkeiten selbst ermitteln kann[1], so verhält es sich auch bei der Amtshilfe nach dem EUAHiG. Dieses Prinzip gilt also auch für den zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr und ist dazu in Art. 17 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie niedergelegt worden. § 6 Abs. 3 EUAHiG bestimmt dementsprechend, dass die Finanzbehörde ein Amtshilfeersuchen nur dann stellen darf, wenn sie alle ihr nach der Abgabenordnung zustehenden und dafür vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat.[2] Das gilt entsprechend der meisten anderen Subsidiaritätsregelungen dann nicht, soweit die Durchführung der eigenen Ermittlungen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre oder sich sogar als nicht erfolgversprechend darstellt. Auch für diese Frage besteht die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des zentralen Verbindungsbüros im Rahmen des Weiterleitungsverfahrens.

§ 6 Abs. 3 EUAHiG enthält – abweichend etwa von § 112 AO – keine abgestufte Prioritätenregelung, nach der zunächst andere, inländische Finanzbehörden zu befragen sind, bevor ein Amtshilfeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat geht.[3] Aber auch ohne eine ausdrückliche Regelung in dieser Richtung ist der zwischenstaatliche Amtshilfeverkehr nach dem EUAHiG von solchen Ersuchen zu entlasten, die bei einer Amtshilfe einer anderen deutschen Finanzbehörde nicht erforderlich wäre. § 112 Abs. 3 Nr. 1 AO kann hierbei analog angewendet werden. Das zentrale Verbindungsbüro hat m. E. im Rahmen seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz auf die Einhaltung auch dieser Subsidiarität zu achten.

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