Rz. 2

§ 6 Abs. 1 EUAHiG setzt Art. 5 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift bestimmt zunächst die Befugnis der Finanzbehörden einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, Amtshilfeersuchen an andere Mitgliedstaaten stellen zu können. Es sind also zunächst Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden. § 6 Abs. 1 EUAHiG regelt dann zum einen die Art und Weise des Verfahrens, zum anderen aber auch die Zuständigkeit des zentralen Verbindungsbüros. Die ersuchende Finanzbehörde richtet kraft ihrer Befugnis das Ersuchen an das zentrale Verbindungsbüro zur Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat. Zum Inhalt des Ersuchens legt § 6 Abs. 1 S. 2 EUAHiG fest, dass um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden kann. Das Ersuchen beschränkt sich also nicht auf die Mitteilung der im anderen Mitgliedstaat bei der betroffenen Finanzbehörde bereits vorliegenden Informationen. Weiter kann sich das Ersuchen auch darauf richten, Originaldokumente zu erhalten, soweit sie für das weitere Verfahren erforderlich sind. Ein ausgehendes Amtshilfeersuchen muss erforderlich für die Besteuerung des konkreten Stpfl. sein. Daher ist es nur dann zulässig, wenn die ersuchende Finanzbehörde von voraussichtlich erheblichen[1] Informationen ausgeht.[2]

 

Rz. 3

Aufgabe und Zuständigkeit des zentralen Verbindungsbüros ist es, das Ersuchen zu prüfen, über die Weiterleitung zu entscheiden und im Fall der Bejahung das Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat weiterzuleiten. Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz liegt also beim zentralen Verbindungsbüro. Für das Ersuchen ist ein Standardformblatt zu verwenden.[3] Die Einzelheiten des Standardformblattes sind nicht im EUAHiG geregelt, sie ergeben sich einheitlich für alle Mitgliedstaaten aus Art. 20 Abs. 1 u. 2 der Amtshilferichtlinie.

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