Rz. 2

§ 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines Steuergeheimnisses in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und meist weniger Schutz als in Deutschland bietet. Aus diesem Grund ist es erforderlich gewesen, in § 15 EUAHiG eine Beachtung der §§ 30, 31a und 31b AO für den Fall vorzuschreiben, dass in einem anderen Mitgliedstaat eine erweiterte Verwendung zugelassen wird. Damit ist § 30 AO neben § 19 EUAHiG anwendbar. Sofern die Reichweite des Schutzes von § 30 AO im Einzelfall hinter derjenigen von § 19 EUAHiG zurückfällt, findet § 19 EUAHiG vorrangige Anwendung.[1]

 

Rz. 3

Der Schutz des Steuergeheimnisses[2] gilt für die eingegangenen Informationen wie die im Übrigen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse und Geheimnisse. Sie dürfen nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Die Befugnisgründe des § 30 Abs. 4 AO zum Offenbaren, insbesondere die ausdrückliche gesetzliche Zulassung, gelten allerdings für die Informationen aus dem anderen Mitgliedstaat ebenso wie die in §§ 31a und 31b AO geregelten Zulassungsgründe.

Der Geheimhaltung unterliegen die Informationen auch insoweit, als die Abgabenordnung den Informationen sonst Schutz gewährt. Im Übrigen unterliegt jede Übermittlung von Informationen nach der Amtshilferichtlinie gem. Art. 25 der Amtshilferichtlinie den Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO).[3]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 112.
[3] ABl EU Nr. L 119,1 v. 4.5.2016; gem. Art. 94 Abs. 2 der DSGVO gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

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