1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich zum einen mit dem Verhältnis des Auskunftsverkehrs mit dem Steuergeheimnis für die empfangenen Informationen, zum anderen mit ihrer möglichen Verwendung. § 19 EUAHiG setzt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und 2 sowie Unterabs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie um. Dabei geht es um die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelten Informationen. Die Vorschrift bestimmt also, wieweit die Regeln des deutschen Steuergeheimnisses reichen und für welche Zwecke die deutschen Finanzbehörden und/oder das zentrale Verbindungsbüro die eingegangenen Informationen verwenden dürfen. Demgegenüber regelt § 15 EUAHiG den Verwendungsbereich der von Deutschland an einen anderen Mitgliedstaat übermittelten Informationen. Dabei enthält § 15 Abs. 2 EUAHiG auch eine Regelung, die die Weitergabe von Informationen aus anderen Mitgliedstaaten an dritte Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Dies hätte anstatt in § 15 EUAHiG auch in § 19 EUAHiG geregelt werden können. § 15 EUAHiG enthält im Übrigen weitere Regelungen über die Behandlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat.

2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines Steuergeheimnisses in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und meist weniger Schutz als in Deutschland bietet. Aus diesem Grund ist es erforderlich gewesen, in § 15 EUAHiG eine Beachtung der §§ 30, 31a und 31b AO für den Fall vorzuschreiben, dass in einem anderen Mitgliedstaat eine erweiterte Verwendung zugelassen wird. Damit ist § 30 AO neben § 19 EUAHiG anwendbar. Sofern die Reichweite des Schutzes von § 30 AO im Einzelfall hinter derjenigen von § 19 EUAHiG zurückfällt, findet § 19 EUAHiG vorrangige Anwendung.[1]

 

Rz. 3

Der Schutz des Steuergeheimnisses[2] gilt für die eingegangenen Informationen wie die im Übrigen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse und Geheimnisse. Sie dürfen nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Die Befugnisgründe des § 30 Abs. 4 AO zum Offenbaren, insbesondere die ausdrückliche gesetzliche Zulassung, gelten allerdings für die Informationen aus dem anderen Mitgliedstaat ebenso wie die in §§ 31a und 31b AO geregelten Zulassungsgründe.

Der Geheimhaltung unterliegen die Informationen auch insoweit, als die Abgabenordnung den Informationen sonst Schutz gewährt. Im Übrigen unterliegt jede Übermittlung von Informationen nach der Amtshilferichtlinie gem. Art. 25 der Amtshilferichtlinie den Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO).[3]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 112.
[3] ABl EU Nr. L 119,1 v. 4.5.2016; gem. Art. 94 Abs. 2 der DSGVO gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

3 Verwendungszweck für Informationen (Abs. 2)

 

Rz. 4

§ 19 Abs. 2 EUAHiG bestimmt, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen, die im Rahmen des EUAHiG von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind. Hauptverwendungszweck ist die Verwendung zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung aller Steuern, die unter § 1 EUAHiG fallen.[1] Die Durchsetzung der zutreffenden Steuern ist der wesentlichste Zweck des gesteigerten Amtshilfeverkehrs und damit auch des einzelnen Falles eines Informationsaustausches. Alle 4 Ziffern des § 19 Abs. 2 EUAHiG zur Bezeichnung des zugelassenen Verwendungszweckes beziehen sich auf die deutschen Steuern. Es handelt sich also um eine "bereichsspezifische Verwendung."[2] Außer zur korrekten Steuerfestsetzung können die Informationen zur Überprüfung der Steuerfestsetzung durch Aufsichtsbehörden[3] sowie zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung nach § 1 EU-BeitreibungsG von Steuern, die nicht unter § 1 EUAHiG fallen wie z. B. die indirekten Steuern[4], verwendet werden. Hierzu können auch Prüfungen der Rechnungshöfe und die Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, beispielsweise in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, gehören.[5]

Vor diesem Hintergrund ist die Erwähnung der USt und anderer indirekter Steuern in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG nicht zwingend. Allerdings dient sie der Klarstellung und soll, insbesondere wegen der hohen Bedeutung der USt in der Praxis, zur Klarheit beitragen.[6]

Eine Verwendung der übermittelten Daten ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG auch für die Bewertung des nationalen Steuerrechts zulässig.

§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EUAHiG sieht zudem die Möglichkeit einer Verwertung von übermittelten Daten im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren vor, die – im R...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge