Rz. 4

Die Finanzbehörde des ersuchenden anderen Mitgliedstaates hat ebenso wie im umgekehrten Fall die deutsche Finanzbehörde ein großes Interesse daran, was aus dem Zustellungsersuchen geworden ist. Auch für deren weiteres Verfahren sind Informationen über das Veranlasste und die Ergebnisse einschließlich Zeitpunkt und Ort der Zustellung sowie Empfänger von erheblicher Bedeutung. Deswegen hat das BZSt als deutsches zentrales Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch die Finanzbehörde veranlasst worden sind. Die Mitteilung muss insbesondere Angaben darüber enthalten, "an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist".[1] Damit das zentrale Verbindungsbüro dieses unverzüglich mitteilen kann, muss die zustellende Finanzbehörde dem BZSt die erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zukommen lassen.

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