1 Verfahren bei eingehenden Zustellungsersuchen (Abs. 1)

 

Rz. 1

§ 14 Abs. 1 EUAHiG setzt Art. 13 Abs. 1 Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Zustellung von Dokumenten gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben. Wie die Regelung des § 13 EUAHiG die Inanspruchnahme von Amtshilfe für Ersuchen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten regelt, enthält § 14 Abs. 1 EUAHiG für den umgekehrten Fall der Amtshilfe deutscher Finanzbehörden bei Zustellungsersuchen anderer Mitgliedstaaten die Grundlage. Hierzu regelt Abs. 1 das Verfahren. Dieses betrifft die Zustellung aller Dokumente im Zusammenhang mit den Steuern nach § 1 EUAHiG einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen.

 

Rz. 2

Ersucht ein anderer Mitgliedstaat um Zustellung von Dokumenten, die im Zusammenhang mit einer Steuer nach § 1 EUAHiG stehen, leitet das BZSt als zentrales Verbindungsbüro das Ersuchen mit den aus dem anderen Mitgliedstaat stammenden Dokumenten an die dafür zuständige Finanzbehörde zur Zustellung weiter. Auch in den Fällen, in denen nach der Sache eher eine Zustellung durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband in Betracht käme, leitet die zentrale Verbindungsstelle das Zustellungsersuchen der Finanzbehörde weiter. Diese entscheidet dann, ob die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Wege der Amtshilfe um Zustellung gebeten werden sollte oder ob die Finanzbehörde die Zustellung unmittelbar vornimmt. Die Zustellung selbst richtet sich gem. § 14 Abs. 1 S. 3 EUAHiG nach den Vorschriften des VwZG.

 

Rz. 3

Das Zustellungsersuchen aus dem anderen Mitgliedstaat soll auf einem Standardformblatt[1] mit dem in Art. 20 Abs. 3 Amtshilferichtlinie genannten Inhalt eingehen und vom zentralen Verbindungsbüro an die Finanzbehörde weitergeleitet werden.

2 Mitteilung über Zustellungsersuchen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Finanzbehörde des ersuchenden anderen Mitgliedstaates hat ebenso wie im umgekehrten Fall die deutsche Finanzbehörde ein großes Interesse daran, was aus dem Zustellungsersuchen geworden ist. Auch für deren weiteres Verfahren sind Informationen über das Veranlasste und die Ergebnisse einschließlich Zeitpunkt und Ort der Zustellung sowie Empfänger von erheblicher Bedeutung. Deswegen hat das BZSt als deutsches zentrales Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch die Finanzbehörde veranlasst worden sind. Die Mitteilung muss insbesondere Angaben darüber enthalten, "an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist".[1] Damit das zentrale Verbindungsbüro dieses unverzüglich mitteilen kann, muss die zustellende Finanzbehörde dem BZSt die erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zukommen lassen.

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