Rz. 12

Abs. 4 bestimmt, dass für die Amtshilfe nach dem EUAHiG die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich entsprechend gelten. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn das EUAHiG etwas anderes als die AO bestimmt. Für eine entsprechende Anwendung der AO kommen vor allem ihre Vorschriften zur Amtshilfe[1] in Betracht, insbesondere ist die Regelung über die Anhörung nach § 117 Abs. 4 Satz 3 AO zu beachten. Aber auch bei der Durchführung der Amtshilfe, so z. B. für die Anwesenheit und Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten bei Ermittlungshandlungen und bei der Teilnahme an Prüfungshandlungen, kommt die entsprechende Anwendung der AO in Betracht, es sei denn, das EUAHiG sieht eine abweichende Regelung ausdrücklich vor.

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