Rz. 40

Die von der Finanzbehörde zu begründende Anordnung, Beweis durch ein bestimmtes Beweismittel zu erbringen, ist ein mit Einspruch[1] und ggf. Anfechtungsklage[2] anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO.[3] Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach der Art des Beweismittels und dem von der Finanzbehörde geforderten Verhalten. Wie ausführlich die Begründung auszufallen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[4]

 

Rz. 41

Die Verwendung eines unzulässigen Beweismittels durch die Finanzbehörde ist eine Verfahrenshandlung, die der Beteiligte regelmäßig nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechten kann.[5] Ein Beweisverwertungsverbot kann ebenfalls nur durch Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.[6] Führt das Ergebnis der (unzulässigen) Beweiserhebung nicht zu einer von der Erklärung des Beweisverpflichteten abweichenden Sachentscheidung, kann er mithilfe des Einspruchs keine abweichende Entscheidung in der Hauptsache verfolgen. In diesem Fall kann der von der Beweiserhebung Betroffene mithilfe eines Feststellungsbegehrens[7] verfolgen und so ggf. die Verwendung des Ergebnisses in einem anderen Besteuerungsverfahren verhindern.

 

Rz. 42

Seer[8] führt zutreffend aus, dass die Finanzbehörden nur selten Auskünfte von anderen Personen einholen, Sachverständige äußerst sparsam zuziehen und den Augenschein selten einnehmen. Hierdurch kommt es in der Praxis auch kaum einmal zu Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren, was wiederum dazu führt, dass insbesondere zu den §§ 92, 94 bis 100 AO nur sehr wenig Rspr. existiert.

[3] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 92 AO Rz. 8; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 74; Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 92 Rz. 18.
[5] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 73.
[6] Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 92 Rz. 18.
[7] Vgl. § 41 FGO.
[8] in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 92 AO Rz. 4.

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