Rz. 20

Die Bindung entfällt nach § 89a Abs. 4 Satz 3 AO in dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen des § 89a Abs. 4 Satz 1 AO vorliegt (ex nunc).[1] Die örtlich zuständige Finanzbehörde darf ab diesem Zeitpunkt keine (Änderungs-)Bescheide mehr erlassen, die auf der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Vorabverständigungsvereinbarung beruhen. Ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eingetreten, ohne dass die örtlich zuständige Finanzbehörde hiervon Kenntnis hatte und sind daher rechtsfehlerhaft (Änderungs-)Bescheide erlassen worden, die auf der Vorabverständigungsvereinbarung beruhen, ist die Anwendbarkeit der allgemeinen Änderungsvorschriften zu prüfen, um der entfallenden Bindungswirkung Rechnung zu tragen.[2]

Die Änderungsnorm des § 175a AO kann nicht herangezogen werden, da diese von einer gültigen Vorabverständigungsvereinbarung ausgeht. Rechtsschutz bezüglich einer vermeintlich entfallenden Bindungswirkung kann nur gegen den unter Missachtung des Inhalts der Vorabverständigungsvereinbarung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde erlassenen Verwaltungsakt gesucht werden. Das in Satz 2 ausgeführte und dieser Entscheidung vorausgehende Prüfungsverfahren, dessen Ergebnis dieser Finanzbehörde mitgeteilt wird, ohne dass diesem eine eigene Prüfungskompetenz zukommt, bleibt für den Antragsteller ohne unmittelbare Wirkung und kann daher nicht gesondert angefochten werden.

[2] BR-Drs. 50/21, 94.

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