Rz. 29

Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat nach Abs. 7 Satz 2. Die Gebühr ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Festsetzung der Gebühr zu entrichten. Diese Regelung ist nicht der Vorgängernorm des § 178a AO entnommen und dient der Beschleunigung des Verfahrens.[2] Im Falle der Nichtzahlung der Gebühr wird das Vorabverständigungsverfahren nach Maßgabe des Abs. 7 Satz 4 nicht eingeleitet. Da dort auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung abgestellt wird, hilft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO nach Einlegung des Einspruchs gegen die Gebührenfestsetzung ebenso wenig wie ein Antrag z. B. auf (Verrechnungs-)Stundung. Die Erhebung von Zinsen nach §§ 233ff. AO oder von Säumniszuschlägen nach § 240 AO unterbleibt indes, da die Gebühr keine Steuerforderung darstellt.

Auf eine dem § 89 Abs. 3 Satz 2 AO vergleichbare Regelung, nach der die Gebühr nur einmal anfällt, wenn die Auskunft einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern erteilt wird, verzichtet Abs. 7 mit der Folge, dass z. B. bei Vorabverständigungsvereinbarungen, die mehrere Gesellschaften eines Organkreises betreffen, die Gebühr mehrfach zu erheben ist.[3]

Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Stpfl. im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Bindungswirkung herbeizuführen, nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist.[4] Ein Fall des Abs. 1 Satz 4 dürfte im Regelfall nicht anzunehmen sein, da eine einheitliche Beurteilung des Steuerfalls innerhalb des Organkreises wohl regelmäßig nicht zwingend ist. Da der Antragsteller ein erhebliches Interesse an der Einleitung des Vorabverständigungsverfahren haben dürfte, sollte aus rein tatsächlichen Gründen eine Vollstreckung der Gebührenforderung nicht in Betracht kommen. In diesem Fall würde sich diese aber nach den Regelungen der AO richten.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 59.
[2] BR-Drs. 50/21, 95.
[3] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 61.

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