Rz. 16

Die Einleitung und Führung des Vorabverständigungsverfahrens sowie die Unterzeichnung einer Vorabverständigungsvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde.[1] Zunächst kommt es zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen den Parteien der Vorabverständigung, wobei im Außenverhältnis stets das BZSt die Verhandlungsposition Deutschland einnimmt. Besonders etabliert haben sich hierbei die Advanced Pricing Agreements (APA), die zum Gegenstand haben, vor Abwicklung konzerninterner Geschäftsvorfälle einen entsprechenden Kriterienkatalog festzulegen (z. B. über die Methode, Vergleichswerte und etwaige angemessene Anpassungen, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse), um die Verrechnungspreise für diese konzerninternen Geschäftsvorfälle über einen festen Zeitraum hinweg zu ermitteln.[2]

Ziel ist es, Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerverwaltungen verschiedener Staaten und den Stpfl. über die wesentlichen preisbeeinflussenden Faktoren bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen und dadurch drohende wirtschaftliche Doppelbelastungen so weit wie möglich im Voraus einvernehmlich zu vermeiden.[3]

Des Weiteren schließt das BZSt mit dem antragstellenden Stpfl. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, in dem dieser sich der Anwendung der Vorabverständigungsvereinbarung unterwirft. Beide Verträge werden in der Weise miteinander verzahnt, dass in dem völkerrechtlichen Vertrag die Bedingungen, die der Antragsteller einzuhalten hat, aufgenommen werden. Zudem ist im Zuge des Vertragsschlusses die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen, wobei dieser Umstand keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den völkerrechtlichen Vertrag darstellt, sondern Grundlage für die Bindungswirkung im von den Ländern vorzunehmenden Besteuerungsverfahren ist.[4] Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung kann durch die oberste Finanzbehörde auf eine andere Landesfinanzbehörde delegiert werden. Aufgrund der größeren Nähe zur Einzelfallbearbeitung und zur Bündelung anderweitig zu nutzender Kompetenzen wird von der Delegationsbefugnis nicht selten Gebrauch gemacht.

[1] BR-Drs. 50/21, 93.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 1 unter Hinweis auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien [guidelines] 2017, Rz. 4.134.
[3] Merkblatt Advanced Pricing Agreements, BMF v. 5.10.2006, IV B 4 – S 1341 – 38/06, BStBl I 2006, 594.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge