Rz. 51

Die Berechtigung, Daten untereinander abzurufen, ist logische Grundlage der Norm (s. zu Rz. 5, Rz. 34 und Rz. 36f.). Die dafür notwendige technische Infrastruktur muss unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen länderübergreifend geschaffen werden Stellt ein Land oder der Bund bestimmte Daten oder Datenbanken nicht für Zwecke des § 88b AO und damit für den Zugriff für dessen Zwecke bereit, so ist ein Zugriff auf diese Daten – unabhängig von eventuell bestehenden technischen Möglichkeiten und der Bedeutung dieser Daten für die Zweckerfüllung – unzulässig. Vor einem unberechtigten Datenabruf schützt § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO.

 

Rz. 52

Die Bestimmungen zum Abruf der Daten ergeben sich aus § 30 Abs. 6 AO und der dazu ergangenen Steuerdaten-Abrufverordnung[1], worauf auch die Gesetzesbegründung verweist.[2] Der automatisierte Datenabruf ist zunächst nach § 30 Abs. 6 AO unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO – auch länderübergreifend – zulässig. Den einzelfallbezogenen Abruf von Daten für Zwecke eines Verfahrens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO eröffnet also bereits § 30 Abs. 6 AO.[3] Dem entspricht auch die bisherige Abrufpraxis im Einzelfall.

 

Rz. 53

Die FÄ dürfen zwar unabhängig von § 88b AO Klardaten anderer Länder oder des Bundes abfragen. Neu geschaffen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 88b AO aber die Möglichkeit, Abfragen und Ermittlungen von Teilmengen des gesamten Datenbestands durchzuführen, auch ohne auf einzelne Datenbanken beschränkt zu sein. Zudem unterscheiden sich die Verwertungsberechtigungen, für die die Daten bestimmt sind.

[1] Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten v. 13.10.2005, BGBl I 2005, 3021, zuletzt geändert durch Verordnung v. 12.7.2017, BGBl I 2017, 2360.
[2] BT-Drs. 18/8434, 119.
[3] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rz. 215.

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