Rz. 4

Zu den unterstützenden technischen Anforderungen an das Besteuerungsverfahren zählt dabei gerade auch die Reaktionsmöglichkeit der Verwaltung auf Steuerverkürzungen durch immer stärkere Nutzung der innovativen technischen Möglichkeiten. Zu diesem Zweck wurde mit der Regelung des § 88b AO die Berechtigung geschaffen, länderübergreifend Klardaten aus Steuerverwaltungsverfahren und Straf- oder Bußgeldverfahren in Steuersachen, die für eine automationsgestützte Verhinderung und Bekämpfung von Steuerverkürzungen, die länderübergreifend oder von internationaler oder erheblicher Bedeutung sind, bereitzustellen und untereinander abzurufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen, zu verwenden und zu speichern.[1] Einer vorhergehenden Anonymisierung oder Pseudonymisierung[2] der Daten bedarf es dabei nicht.

 

Rz. 5

Im Grundsatz besteht die Bedeutung des § 88b AO in der Bereitstellung von Klardaten zur zweckbezogenen Verwendung im Wege des automatisierten Datenabgleichs und der dadurch eröffneten Weiterverwendung für Zwecke der automatisierten Risikoausfilterung einer hinreichend risikorelevanten Teilmenge der ausgewerteten Daten. Zu diesem Zweck sichert die Norm den Datenaustausch zwischen den zuständigen Finanzbehörden der Länder und des Bundes datenschutzrechtlich ab.[3]

[1] v. Wedelstädt, AO-StB 2016, 196, 197.
[2] Legaldefinition in Art. 4 Nr. 5 DSGVO.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 1.

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