Rz. 36

Der Datenabruf soll auf Gegenseitigkeit beruhen. Dies ist aber nicht i. S. eines Datentauschs zu verstehen. Für bereitgestellte Daten besteht ein Abrufrecht der anderen zuständigen Stellen. Die Gegenseitigkeit bezieht sich auf die Bereitstellung "eigener Daten" zum Datenabruf und damit auch auf die Berechtigung zur Datenbereitstellung, nicht auf eine potenzielle Verpflichtung zum "Ob" der Bereitstellung oder zur Entscheidung über deren Umfang. Einen Ausschluss eines Landes vom Zugriff auf die für Zwecke des § 88b AO von anderen Ländern oder vom Bund bereitgestellten Daten, weil es etwa "zu wenig" oder keine "eigenen Daten" bereitstellt, ist m. E. unzulässig. Es würde auch dem Normzweck widersprechen.

 

Rz. 37

Dementsprechend kann zwar die Datenbereitstellung, nicht aber der Datenabruf für die Zwecke des § 88b AO durch ein Land oder den Bund aufgrund einseitiger Willensbildung erfolgen. Der Datenabruf erfolgt auf die bereitgestellte Datenbasis in Form der auf den einzelnen Abruf oder einer "Daueranforderung" bereitgestellten und entsprechend vom betroffenen Land/Bund vorgefilterten Daten oder auch in Form eines Zugriffs auf die "logische" Datenbank (vgl. dazu Rz. 34). Der eigenständige und automatisierte Abruf ist den zuständigen Stellen jeweils erlaubt, soweit die Datenbereitstellung erfolgt ist. Dieser Abrufberechtigung kann nicht von einem anderen Land oder dem Bund widersprochen werden, soweit nicht der Widerruf der Bereitstellung "eigener Daten" erfolgt.

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