Rz. 33

§ 88b AO ermächtigt zur Bereitstellung von Daten im Rahmen der jeweils bestehenden eigenen Datenhoheit. Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zum Zweck der Datenauswertung ist damit – wie die Begründung des Gesetzes ausweist – entbehrlich.[1]

 

Rz. 34

Die Bereitstellung erfolgt durch die Finanzbehörde des Landes oder des Bundes, um deren gespeicherte Daten es sich handelt. Die Bereitstellung muss nicht, sondern darf erfolgen. In der für das weitere Verfahren erforderlichen, zweckbezogenen Bereitstellung liegt die in § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO vorgesehene Offenbarung der Kenntnisse als Grundvoraussetzung des weiteren Verfahrens.

Dabei kann die Bereitstellung durch Freigabe der Daten auf einen einmaligen oder erstmaligen Datenabruf (jeweils) durch das angefragte Land oder den Bund erfolgen. Benötigt das anfragende Land/der Bund wiederkehrend dieselben Daten, können die Daten vom angefragten Land/Bund auch dauerhaft (und widerruflich) bereitgestellt/freigegeben werden. Dabei kann außer der Versagung der Datenbereitstellung auch eine einmalige oder dauerhafte – wenn auch widerrufliche oder für zukünftige Abrufe modifizierbare – Filterung erfolgen, die etwa bei identischen Datenabrufen die automatisierte und ohne weitere Freigabe oder gesonderte Filterungen wiederholte Durchführung der Abfragen ermöglicht.

Neben den anfragebezogenen vorgefilterten Datenbereitstellungen kann auch eine "logische" Datenbank erstellt werden, in der explizit freigegebene und vorgefilterte Datenbestände für Abrufe bereitgestellt werden.

 

Rz. 35

Die Bereitstellung der in den Datenbanken enthaltenen Klarnamen ist auf ihre Erforderlichkeit zu untersuchen. Rein analytische Zwecke können auch mit anonymisierten Daten verfolgt werden. Der Gesetzeszweck zielt aber gerade auch auf die Überführung der analysierten und auffälligen Daten in die nachfolgende Weiterbearbeitung. Für diesen Zweck wäre für die für den jeweiligen Stpfl. unmittelbar zuständigen Finanzbehörden eine Wiederherstellung der Erkennbarkeit bei Verwendung von pseudonymisierten Daten möglich. Gerade die Pseudonymisierung setzt aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand voraus. Der Gesetzgeber darf die Verwirklichung des Besteuerungsanspruchs aber verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die für den Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen.[2] Es ist ihm deshalb auch erlaubt, zur Vermeidung des mit einer Pseudonymisierung verbundenen Aufwands eine Nutzung von Klardaten zu Analysezwecken normativ zuzulassen.

[1] BT-Drs. 18/8434, 119.

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