Rz. 2

Die Vorschrift begründet als Folge der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine öffentlich-rechtliche Haftung. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.[1]

Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung, die neben der Schuld besteht, also eine Nebenhaftung und keine Ausfallhaftung.[2] Schuldner und Haftender sind deshalb Gesamtschuldner.[3] Eine Zahlungsinanspruchnahme des Haftenden ist allerdings grundsätzlich nur zulässig, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos geblieben oder eine solche Vollstreckung als aussichtslos anzusehen ist.[4] Das bedeutet jedoch nur eine – vorübergehende – Einschränkung in der Durchsetzung einer bereits festgesetzten Haftungsschuld. Ausgenommen von dieser Einschränkung, die sich auf die Festsetzung der Haftung selbst nicht bezieht, sind die Abzugssteuern (z. B. LSt-, KapESt-, USt-Abzug) und die Fälle der Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit § 69 AO nicht selten vorkommen. Bis zum Außerkrafttreten des ZollG mit Ablauf des 31.12.1993 (Inkrafttreten des Zollkodex am 1.1.1994) waren auch wichtige Haftungstatbestände nach dem ZollG von der Einschränkung ausgenommen. Vgl. im Übrigen § 219 AO Rz. 4–6.

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