Rz. 3

Grundsätzlich darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners mit seinem beweglichen Vermögen nichts erbracht hat bzw. aussichtslos sein wird.[1] Damit trifft § 219 AO im Anschluss an die allgemeine Regelung des § 218 AO über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs aus dem Haftungsbescheid besondere Subsidiaritätsregelungen. Es handelt sich hierbei um Regelungen für das Erhebungsverfahren, das sich an das Verfahren der Festsetzung der Haftungsschuld durch Haftungsbescheid nach § 191 AO anschließt.[2]

 

Rz. 4

Die Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, die die AO auch hier vornimmt[3], war ursprünglich so gar nicht vorgesehen. Vielmehr sollte eine Einschränkung der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners allgemein und nicht erst für das Erhebungsverfahren geregelt werden. Die in § 219 AO enthaltenen Subsidiaritätsregeln einschließlich ihrer Einschränkungen gelten, wie auch der Standort der Vorschrift zeigt, jetzt nur für das Erhebungsverfahren. Genau betrifft die Vorschrift die Inanspruchnahme auf Zahlung.

[2] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 219 Rz. 1; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 219 Rz. 1.
[3] Ebenso z. B. bei den Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO und bei der Verjährung nach §§ 169ff., 228ff. AO.

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