Rz. 1

§ 68 AO enthält im Weg der typisierenden Regelung einige Abgrenzungen von steuerunschädlichen Zweckbetrieben zu steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 ist klargestellt, dass die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen grundsätzlich Zweckbetriebe sind, ohne dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 65 AO vorliegen müssen; § 68 AO ist insoweit konstitutiv. Für die Anerkennung nach § 68 AO ist aber zu verlangen, dass sich die Einrichtungen in ihrer Gesamtrichtung noch als Zweckbetrieb darstellen und erkennbar darauf abzielen, die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Dies bedeutet zumindest im Ergebnis eine entsprechende Berücksichtigung der für einen Zweckbetrieb grundlegenden Erfordernisse des § 65 Nr. 1 AO.[2]

Sind die Voraussetzungen des § 68 AO nicht erfüllt, ist § 65 AO zu prüfen, sodass hiernach die Eigenschaft als Zweckbetrieb bejaht werden kann.[3] Zum Vorrang des § 68 AO vor § 65 AO vgl. zuletzt BFH v. 21.6.2017, V R 34/16, BStBl II 2018, 55; BFH v. 24.9.2014, V R 11/14, BFH/NV 2015, 388.

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