Rz. 8

Nach § 6 Abs. 1d Satz 1 AO keine öffentlichen Stellen und damit grundsätzlich auch keine Behörden sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs. 1a bis 1c fallen. Das gilt z. B. für die nicht unter Abs. 1a bis c fallenden Vereinigungen.

Eine Ausnahme gilt allerdings gem. § 6 Abs. 1d S. 2 AO, soweit eine solche Person, Gesellschaft oder Personenvereinigung hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Soweit diese Tätigkeit reicht, ist die Person, Gesellschaft oder Personenvereinigung öffentliche Stelle im Sinne der AO. Insoweit unterliegt sie auch den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Stelle nach der DSGVO. Diese Vorschrift lässt die Erfassung der kraft Beleihung tätigen Privatrechtssubjekte zu (vgl. dazu Rz. 4).

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