Rz. 4

Allgemein ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde. Das bedeutet also, dass alle diejenigen öffentlichen Stellen als Behörden anzusehen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, also wahrnehmen. Die Begriffsbestimmung des Abs. 1 n. F. unterscheidet sich nur insoweit von der bisherigen Formulierung der Vorschrift, dass jetzt jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde ist, während bisher jede Stelle Behörde war, die solche Aufgaben wahrnimmt. Die Tragweite der nunmehr erforderlichen "öffentlichen" Stelle erschließt sich nicht ohne Weiteres.[1]

Maßgebend ist jetzt also auch die Organisationsform der Stelle, also nicht ausschließlich die Art der wahrgenommenen Aufgaben. Für die Beleihung – d. h. die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Befugnisse durch Private – kann sich die Zulässigkeit der Wahrnehmung nicht aus § 6 Abs. 1 AO ergeben; dieser Personenkreis unterliegt jedoch § 6 Abs. 1d S. 2 AO.[2] Im Übrigen werden dieser Unterschiede durch die Einschiebung der neuen Absätze 1a bis 1e konkret ausgeglichen. Die Regeln des Datenschutzes gelten für alle diese Behörden.

[1] Zurückhaltend Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 AO Rz. 2; für den gänzlichen Verzicht auf das Merkmal "öffentlich" Hummel, DVBl 2019, 211/212.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 AO Rz. 2.

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