2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Nr. 1 ist nach zutreffender herrschender Meinung eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit[1], nach der insbesondere Fördervereine und -stiftungen und Spendensammelvereine als steuerbegünstigt anerkannt werden können. Die Mittelbeschaffung kann Nebentätigkeit sein, wenn die Körperschaft auch unmittelbar selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, sie kann aber auch die ausschließliche Form der Erfüllung des eigenen Satzungszwecks sein.

[1] BFH v. 13.9.1989, I R 19/85, BStBl I1990, 28; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 AO Rz. 2; a. A. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.184, der die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften als eigenständigen steuerbegünstigten Zweck einstuft.

2.1.2 Empfängerkörperschaft

 

Rz. 4

Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Körperschaften des privaten als auch des öffentlichen Rechts zulässig. Die Empfängerkörperschaft muss die Mittel ihrerseits für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist; sie muss im Jahr der Zuwendung der Mittel über einen Freistellungsbescheid oder eine gesonderte Feststellung nach § 60a AO verfügen.

Nach Auffassung der Rechtsprechung müssen die steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft denen der fördernden Körperschaft entsprechen[1]; damit ist eine Identität in den Freistellungsbescheiden bzw. den Feststellungsbescheiden nach § 60a AO gemeint.[2]

Das Erfordernis der Synchronität der Satzungszwecke wird damit begründet, dass den FÄ nur so möglich sei, zuverlässig zu prüfen, ob die beschafften Mittel auch für die Zwecke der Fördergesellschaft würden.[3] Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Richtigerweise ist darauf abzustellen, wie die zugewendeten Mittel konkret verwendet werden: ist der konkrete Verwendungszweck sowohl vom Satzungszweck der Mittelbeschaffungskörperschaft als auch von demjenigen der Empfängerkörperschaft gedeckt, liegt eine zulässige Weiterleitung von Mitteln i. S . von Nr. 1 vor.[4] Verfolgen die Mittelbeschaffungskörperschaft und/oder die Empfängerkörperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke, genügt für die Weitergabe von Mitteln nach Nr. 1, wenn beide Körperschaften zumindest einen gemeinsamen Satzungszweck haben.[5]

Die Weitergabe von Mitteln an eine Empfängerkörperschaft die ihrerseits ganz oder teilweise als Mittelbeschaffungskörperschaft tätig ist, ist zulässig.[6]

Die Weiterleitung von Mitteln an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist unschädlich, wenn die Mittel in dem BgA für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Der zu fördernde BgA muss selbst nicht als steuerbegünstigt anerkannt sein.[7]

Die Mittelbeschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft ist zulässig, wenn die Mittel bei ihr tatsächlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, die die Förderkörperschaft nach ihrer Satzung verfolgt. Der Nachweis der Mittelverwendung ist durch geeignete Unterlagen (Verwendungsvereinbarungen, Belege und Bestätigungen der Empfängerkörperschaft, Dokumentation durch Tätigkeits-/Verwendungsberichte) zu führen.[8]

[4] Kirchhain, DStR 2013, 2541; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.188.
[5] Kirchhain, DStR 2013, 2141; ebenso Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 197.
[6] Kirchhain, DStR 2013, 2141.
[7] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 202; OFD Frankfurt/Main v. 21.1.2008, DStR 2008, 406.
[8] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.195.

2.1.3 Mittel

 

Rz. 5

Die Beschaffung von Mitteln umfasst nicht nur Geld- und Sachspenden, sondern jede Beschaffung von Vermögenswerten zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften.[1]

Es ist zulässig, sich ausschließlich aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung zu finanzieren.[2]

[1] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.189.

2.1.4 Formale Anforderungen

 

Rz. 6

Die Beschaffung von Mitteln muss nach Auffassung der Finanzverwaltung als Satzungszweck festgelegt sein.[1]

Die Empfängerkörperschaft, für die die Mittel beschafft werden, muss in der Satzung nicht namentlich genannt werden. Wenn die unterstützte Körperschaft aber in der Satzung ausdrücklich bezeichnet wird, ist eine Weiterleitung an andere oder weitere Empfängerkörperschaften erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung[2] oder im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zulässig.

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