vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 41/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit bei Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine unschädliche Mittelbeschaffung bzw. Mittelweitergabe i.S.d. § 58 Nr. 1 AO liegt nur dann vor, wenn die Mittel auf der Ebene der geförderten Körperschaft zu denselben Zwecken verwandt werden, die die geförderte Körperschaften nach ihrer Satzung verfolgt.
  2. Bei der Weiterleitung von Fördermitteln ergibt sich aus der Rechtssystematik der §§ 57 Abs. 1 S. 1,63 Abs. 1 AO und des § 58 Nr. 1 AO, dass bei der Mittelbeschaffung für eine andere Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke der geförderten Körperschaft denen der fördernden Körperschaft entsprechen müssen.
  3. Die Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 AO, als einer weiteren Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit, werden nur erfüllt, wenn die fördernde Körperschaft ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke zumindest teilweise unmittelbar verfolgt.
 

Normenkette

AO § 63 Abs. 1, § 57 Abs. 1 S. 1, § 58 Nrn. 1-2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 41/12)

BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 41/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin hinsichtlich der Streitjahre die Gemeinnützigkeit deswegen zu versagen ist, weil die unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigen und die Klägerin die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weitergeleitet hat, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen der Klägerin entsprechen.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ...08.2004 gegründet, alleinige Gesellschafterin war die A GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die B AG war. In den Streitjahren war die Klägerin ihrerseits alleinige Gesellschafterin der von ihr gegründeten C GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von xx.xxx EUR. Zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs hatte die

B AG ihre Beteiligung an der A GmbH um xx.xxx EUR erhöht. Diese xx.xxx EUR wurden dann von der A GmbH für die Gründung der Klägerin verwendet, die wiederum die C GmbH gründete. Die C GmbH ist keine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Steuerrechts.

Zu Geschäftsführern der Klägerin wurden die Herren H und P bestellt, die gleichzeitig Angestellte der B AG sind. Zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführern wurden keine Geschäftsführeranstellungsverträge oder Zusatzvereinbarungen getroffen. Die Tätigkeit der Geschäftsführer wird nach Mitteilung der Klägerin über die B AG vergütet.

Laut § 2 des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrags der Klägerin (vom ...02.2007) verfolgt sie „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Gesellschaftszweck ist die Förderung der Wissenschaft und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der selbstlosen Förderung der Wissenschaft und/oder des Sports dienen”(Bl. 96ff des Akten-Sonderbandes „Verträge”).

Der ursprüngliche für die Streitjahre geltende Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom ...08.2004 enthielt zum Teil noch andere inhaltliche Regelungen hinsichtlich des Gesellschaftszwecks (§ 2) und hinsichtlich der Vermögensverwendung bei Auflösung der Gesellschaft (§ 17) als die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages (wegen des Inhalts des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 11ff. des Akten-Sonderbandes „Verträge” verwiesen). Insoweit wies das zwischenzeitlich mit der Bearbeitung befasste FA … für Körperschaften mit Schreiben vom 30.0.2005 darauf hin, dass der eingereichte Vertrag nicht in allen Punkten und insbesondere hinsichtlich der Vermögensbindung nicht den gesetzlichen Bestimmungen für gemeinnützige Gesellschaften entsprechen würde. Es forderte die damaligen Bevollmächtigten auf bis 31.12.2006 die notwendigen Änderungen in der Satzung vorzunehmen (Bl. 5f. der Körperschaftsteuerakte). Daraufhin änderte die Klägerin ihren Gesellschaftsvertrag durch Beschluss einer Gesellschafterversammlung vom ...02.2007 entsprechend den Vorschlägen des FA … . Die Änderungen wurden am ...04.2007 in das Handelsregister eingetragen (vgl. dazu Bl. 96ff. des Akten-Sonderbandes „Verträge”).

Das ursprünglich - auf Schreiben der damaligen Bevollmächtigten vom 12.08.2004 hin - mit der Sache befasste Finanzamt … hatte der Klägerin zunächst am 07.09.2004 eine auf 18 Monate befristete vorläufige (widerrufliche) Bescheinigung darüber erteilt, dass die Klägerin nach der eingereichten Satzung steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dient. Das anschließend mit der Sache befasste FA … für Körperschaften forderte die Klägerin dann mit dem zitierten Schreiben vom 30.09.2005 zur Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Fristsetzug zum 31.12.2006 auf. Auf entsprechende Anforderung dieses ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge