Rz. 39

Auflösend bedingte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO mit dem Eintritt der Bedingung. Dieser Erlöschenstatbestand spielte früher insbesondere im Verbrauchsteuerrecht eine große Rolle, war insoweit allerdings in § 50 Abs. 1 AO spezialgesetzlich geregelt. Bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 hatte diese Vorschrift ihre Bedeutung aber weitestgehend verloren, weil das Institut der bedingten Verbrauchsteuer dadurch aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch das Verfahren der Steueraussetzung ersetzt wurde. Mit der Aufhebung des BranntwMonG zum 31.12.2017 ist sie vollständig obsolet.[2]

 

Rz. 40

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Erlöschen der Steuer durch Eintritt einer auflösenden Bedingung enthält § 29 ErbStG. Danach erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste[3], die Herausgabe gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB abgewendet worden ist[4], unentgeltliche Zuwendungen gem. § 1380 Abs. 1 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind[5] bzw. bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags berücksichtigt werden[6] oder Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Stiftungen zugewendet werden.[7]

 

Rz. 41

Der Anspruch auf Steuervorauszahlungen ist durch die Festsetzung der Jahressteuer auflösend bedingt.[8] Mit dem Erlass des Jahressteuerbescheids erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid i. S. d. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise".[9] Die auf die Vorauszahlungsschuld geleisteten Zahlungen sind auf die festgesetzte Jahressteuer anzurechnen und bringen diese dadurch zum Erlöschen.[10] Der durch die Festsetzung der Jahressteuer erledigte Vorauszahlungsbescheid lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Jahressteuerbescheid später wegen eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben wird. Die auf die Vorauszahlungsschuld geleisteten Zahlungen sind in diesem Fall nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.[11] Ob das Gleiche gilt, wenn die Festsetzung der Jahressteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung von vornherein unterbleibt, ist in der Rspr. des BFH nicht abschließend geklärt[12], wegen des lediglich vorläufigen Regelungscharakters von Vorauszahlungsbescheiden aber zu bejahen.[13] § 171 Abs. 14 AO steht dem Ablauf der Festsetzungsfrist in diesen Fällen nicht entgegen, weil der Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen erst mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung entsteht.[14]

 

Rz. 42

Die auf der Zusammenveranlagung beruhende Gesamtschuldnerschaft von Ehegatten[15] bei der ESt ist auflösend bedingt durch die Wahl der Einzelveranlagung durch einen der Ehegatten. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erlischt die ESt-Schuld der Ehegatten, soweit sie den Steuertatbestand nicht selbst verwirklicht haben.[16]

Rz. 43–44 einstweilen frei

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