Rz. 25

Beim Zusammentreffen von Schuld und Haftung bezieht sich die Gesamtschuld unmittelbar nur auf den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der Gegenstand der Haftung ist. Handelt es sich um einen Steueranspruch, werden Nebenleistungen nur erfasst, wenn auch insoweit die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gelten in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge dieselben Grundsätze wie im Verhältnis zwischen mehreren Schuldnern (s. Rz. 15f.).

Rz. 26–27 einstweilen frei

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