Rz. 20

Unter Haftung ist das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld zu verstehen.[1] Gegenstand der Haftung können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sein.[2] Gehaftet werden kann daher auch für die Haftungsschuld eines anderen.[3] In Bezug auf denselben Anspruch schließen sich Schuld und Haftung im Grundsatz wechselseitig aus.[4]

 

Rz. 21

Die Haftung kann sich aus den Steuergesetzen, aus Vorschriften des Zivilrechts oder aus Vertrag ergeben.[5] Steuergesetzliche Haftungsvorschriften sind zum einen in den Vorschriften der §§ 69ff. AO, zum anderen in den Einzelsteuergesetzen enthalten.[6] Haftungstatbestände des Zivilrechts betreffen z. B. die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft[7], die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts[8] oder die Haftung der Gesellschaft bei Eintritt einer weiteren Person in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.[9] Eine vertragliche Haftungsverpflichtung kann z. B. durch Abgabe einer Bürgschaft[10] begründet werden.

 

Rz. 22

Eine Gesamtschuld zwischen mehreren Haftenden kann dadurch entstehen, dass mehrere Personen denselben Haftungstatbestand verwirklichen. So verhält es sich z. B., wenn mehrere Personen die Pflichten verletzen, die ihnen als gesetzlichen Vertretern des Stpfl. obliegen[11], wenn ein Unternehmen i. S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben wird[12] oder wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft für deren Verbindlichkeiten einzustehen haben.

Eine gesamtschuldnerische Haftung kann aber auch darauf beruhen, dass mehrere Personen aus unterschiedlichen Rechtsgründen haften, z. B. der Erwerber des von einer GmbH betriebenen Unternehmens nach § 75 AO und deren Geschäftsführer nach § 69 AO.[13]

Eine Gesamtschuld entsteht auch beim Zusammentreffen einer Haftung kraft Gesetzes mit einer solchen aus Vertrag.[14] Dass gegen denjenigen, der kraft Gesetzes haftet, ein Haftungsbescheid ergehen kann[15], während derjenige, der aufgrund vertraglicher Verpflichtung haftet, nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden kann[16], begründet zwar einen verfahrensrechtlichen Unterschied, ändert aber nichts daran, dass sich die Haftung in beiden Fällen auf einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bezieht und damit den für diesen geltenden Vorschriften unterliegt.[17]

 

Rz. 23

In Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge gelten im Verhältnis zwischen mehreren Haftenden dieselben Grundsätze wie im Verhältnis zwischen mehreren Schuldnern (s. Rz. 15f.).

Rz. 24 einstweilen frei

[3] Vgl. BFH v. 13.10.1994, VII R 23/94, BFH/NV 1995, 561 zur Haftung des Geschäftsführers für die Lohnsteuerhaftungsschuld der GmbH.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 AO Rz. 8f.; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 13.
[14] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 AO Rz. 9; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 13.
[17] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 13; a. A. Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rz. 10.

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