Rz. 1

§ 408 AO erweitert die allgemeinen Kostenregelungen für die Verteidigung durch Rechtsanwälte im Steuerstrafverfahren, für das gem. § 385 AO die allgemeinen Regeln gelten, auf eine Verteidigung durch Angehörige steuerberatender Berufe.[1] Hintergrund dafür ist die Besonderheit im Steuerstrafverfahren, dass nicht nur Rechtsanwälte, sondern Angehörige steuerberatender Berufe die Verteidigung im Verfahren der Finanzbehörde allein oder im weitergehenden Verfahren gemeinsam mit einem Rechtsanwalt durchführen dürfen.[2] § 408 AO ist insoweit die erforderliche Rechtsgrundlage, die eine Kostenerstattung für verteidigende Angehörige steuerberatender Berufe dem Grunde nach regelt.[3]

[1] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 408 AO Rz. 2.

1.1 Begriff der Kosten

 

Rz. 1a

Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2]

 

Rz. 2

Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostenerstattung der von Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane Betroffenen.

[2] § 464a Abs. 2 StPO; vgl. zum Kostenbegriff im Besteuerungsverfahren Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 78–133 AO Rz. 25ff.

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