Rz. 20

Durch das AOÄndG 2015 v. 22.12.2014[1] wurde in Form von § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden[2], ein weiterer Sperrgrund eingeführt. Greift dieser Sperrgrund ein, so kommt es auf das Überschreiten des Schwellenwerts der Nr. 3 nicht an, sodass der Strafzuschlag auch bei Hinterziehungsbeträgen unter 25.000 EUR zu entrichten ist, um das Absehen von der Verfolgung zu erreichen.

 

Rz. 21

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-6 AO liegt vor, wenn

  • der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht[3],
  • der Täter die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht[4],
  • er unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt[5],
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt[6] oder
  • der Täter eine Drittstaaten-Gesellschaft i. S. d. § 138 Abs. 3 AO und des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.[7]
 

Rz. 22

Da der Gesetzgeber auch in diesen Fällen aufgrund der Verwirklichung eines Regelbeispiels zutreffend von einer besonderen Strafwürdigkeit ausgeht, soll auch insoweit eine Selbstanzeige nach § 371 AO nicht mehr möglich sein, sondern nur noch ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO.

Eine Gesamtwürdigung von Tat und/ oder Täter erfolgt insoweit nicht mehr. Die unbenannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 AO[8] werden hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 398a Abs. 1 S. 1 AO nicht erfasst. Dies dürfte jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. Rz. 10).

 

Rz. 23

Zur Höhe des nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu zahlenden Geldbetrags im Falle des Sperrgrunds des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO vgl. Rz. 41.

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