Rz. 166
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt i. d. R. auch vor, wenn unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden[1].
Rz. 167
Belege i. d. S. sind alle Schriftstücke in jeglicher Form, die aufgrund ihres Inhalts geeignet und bestimmt sind, steuerlich erhebliche Tatsachen zu beweisen, und den Aussteller erkennen lassen[2].
Rz. 168
Nachgemacht oder verfälscht ist, wie bei der Urkundenfälschung[3], ein Beleg, wenn er darüber täuscht, dass der Beleg überhaupt oder mit dem daraus ersichtlichen Inhalt vom erkennbaren Aussteller stammt. Erforderlich ist eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, alsodass ein von einem angeblich Dritten ausgestellter Beleg als Beweismittel benutzt wird[4]. Eigenbelege, die keine Identitätstäuschung enthalten, sondern nur in tatsächlicher Hinsicht inhaltlich unrichtig sind, also eine "schriftliche Lüge" darstellen, sind keine nachgemachten oder verfälschten Belege i. S. d. Vorschrift[5]. Ebenso ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Aussteller mit der Herstellung des Belegs in seinem Namen einverstanden ist[6].
Rz. 169
Die Verwendung der unechten Belege muss in Zusammenhang mit der Tatbegehung erfolgen. Die unechten Belege müssen dazu benutzt werden, um die falschen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen zu machen oder zu beweisen[7]. Hierfür reicht es nicht, dass die Belege zur Vorbereitung der Steuerhinterziehung (s. Rz. 140) in das Aufzeichnungs- oder Buchführungswerk einfließen[8]. Die Belege müssen bei der Finanzbehörde eingereicht oder im Rahmen der Außenprüfung den erschienenen Amtsträgern vorgelegt werden[9].
Rz. 170
Die Erhöhung des Strafrahmens in diesem Fall erfordert eine fortgesetzte Verwendung der unechten Belege. Dies bedeutet eine mehrfache, mindestens zweifache[10], wiederholte Begehungsweise[11]. Die einmalige Vorlage aller nachgemachten Belege zusammen lässt die Strafschärfung nicht eintreten[12]. Es ist unerheblich, ob diese mehrfachen Tathandlungen jeweils als selbstständige Taten i. S. v. § 53 StGB zu ahnden oder rechtlich als eine Tat zu werten sind[13].
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