Rz. 81

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO regelt lediglich die Zurechnung von Wirtschaftsgütern. Mittelbar gilt diese Regelung aber auch für die aus den Wirtschaftsgütern stammenden Einkünfte. Diese werden wie die Wirtschaftsgüter selbst dem Treugeber zugerechnet, wenn ein Treuhandverhältnis mit der beherrschenden Stellung des Treugebers und einem Handeln des Treuhänders für Rechnung des Treugebers gegeben ist.[1] Maßgebend dafür, welche Einkünfte dem Treugeber zuzurechnen sind, sind der Beginn und die Beendigung des Treuhandverhältnisses.

 

Rz. 82

Dem Treugeber zuzurechnen sind auch andere im Rahmen der Einkünfte bedeutsamen Umstände. Hierzu zählen die AfA sowie Aufwendungen, die der Treuhänder im Rahmen des Treuhandverhältnisses für Rechnung des Treugebers trägt.

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