Rz. 7

Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende perönliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Verdacht besteht, dass derselbe Täter mehrere Straftaten begangen hat.[1]

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Täter die Taten teilweise als Heranwachsender, teilweise als Erwachsener begangen hat. In diesem Fall wird bei zusammenhängender Verhandlung einheitlich das Jugendgericht tätig. Die Finanzbehörde kann in diesem Fall wegen § 79 Abs. 1 JGG keinen Strafbefehl beantragen.[2]

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 7.

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