3.1 Allgemeines

 

Rz. 5a

§ 382 AO ist anwendbar auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Unter den Begriff der "Einfuhrabgaben" fallen gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG die Zölle, Abgaben mit gleicher Wirkung, die Agrarabgaben bei der Einfuhr von Waren sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Nach der Definition in Art. 5 Nr. 20 UZK handelt es sich dabei um "die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben".

 

Rz. 5b

Bei den "Ausfuhrabgaben" handelt es sich gem. Art. 5 Nr. 21 UZK um "die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben". Da es in der Europäischen Union zzt. jedoch keine Ausfuhrzölle gibt, ist eine tatsächliche Gefährdung von Ausfuhrabgaben derzeit nicht möglich.[1] Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Verletzung von Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr stehen, nicht tatbestandsmäßig sein könne, da eine Gefährdung von Ausfuhrabgaben ausscheide.[2] Da es sich bei § 382 AO jedoch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, für dessen Verwirklichung die konkrete Möglichkeit einer Abgabenverkürzung nicht erforderlich ist, ist auch in diesen Fällen der Tatbestand des § 382 AO nicht ausgeschlossen.[3] Dafür spricht auch, dass die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die EU-Außengrenzen zumindest mittelbar auch der Sicherung des steuerlichen Aufkommens dient und somit im Schutzbereich des § 382 AO liegt.[4]

 

Rz. 6

In § 382 AO wird das ordnungswidrige Verhalten in Abs. 1 Nrn. 1-3 AO dadurch beschrieben, dass die Norm den Zweck angibt, dem die Gebote und Verbote dienen sollen. Dabei handelt es sich um Verstöße gegen Vorschriften

  • über die zollamtliche Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs[5],
  • über die Anmelde- und Erklärungspflichten bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren[6],
  • für die Freizonen, den grenznahen Raum und für die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete.[7]
 

Rz. 6a

Wie sich aus § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 5 OWiG ergibt, ist der räumliche Geltungsbereich des § 382 AO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffe und Flugzeuge außerhalb dieses Gebietes begrenzt, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die Norm gilt folglich allein national und entfaltet keine Wirkung bei Auslandstaten, obwohl Zuwiderhandlungen gegen den unionsweit geltenden ZK und die ZK-Durchführungsverordnung sowie das gemeinschaftliche Versandverfahren im gesamten Gebiet der Europäischen Union und der Rest-EFTA-Staaten möglich sind.[8] Insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zu § 378 Abs. 1 S. 2 AO und § 379 Abs. 1 S. 2 AO, die aufgrund der Verweisung auf § 370 Abs. 7 AO auch die Ahndung von Zuwiderhandlungen ermöglichen, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO und des OWiG begangen worden sind. Im Rahmen des § 382 AO können hingegen allein auf inländischem Gebiet verübte Einfuhrabgabenverstöße bußgeldrechtlich geahndet werden.

 

Rz. 6b

Eine Ausnahme stellen insoweit sog. vorgeschobene Abfertigungsplätze auf exterritorialem Gebiet dar, wie z. B. der Badische Bahnhof in Basel.[9] In diesen Fällen wird fiktiv die Gemeinschaftsgrenze auf die vorgeschobene Abfertigungsstelle vorverlagert.[10] Hierbei kann auch ein nicht gemeinschaftsansässiger Spediteur oder Zolldeklarant als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 64 Abs. 2b ZK Zollanmelder4 und damit Täter nach § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO sein (s. auch Rz. 21). Nicht ordnungswidrig handelt z. B.ein deutscher Spediteur, der Versandgut bei einer ausländischen Zollstelle verspätet gestellt.

[1] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 382 AO Rz. 7 auch mit einem Hinweis auf eine Ausnahme für den Agrarsektor; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 10; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO Rz. 7.
[2] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 10.
[3] Ebenso Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 382 AO Rz. 8; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 10; a. A. Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 10.
[4] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 382 AO Rz. 8.
[8] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 382 AO Rz. 16; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 12.
[9] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 382 AO Rz. 16; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 14.
[10] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 382 AO Rz. 16; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 14; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO Rz. 8.

3.2 Verstöße bei der zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Rz. 7

Gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung des...

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