Rz. 12
[Autor/Stand] Der räumliche Geltungsbereich des § 382 AO ist grds. begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (s. zum Territorialitätsprinzip iS des § 5 OWiG § 377 Rdnr. 46 f.). Im Unterschied zu § 378 Abs. 1 Satz 2 AO und § 379 Abs. 1 Satz 2 AO, die über die Verweisung auf § 370 Abs. 7 AO auch die Ahndung von Zuwiderhandlungen vorsehen, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO und des OWiG begangen worden sind, entfaltet § 382 AO allein nationale Geltung, obgleich Zuwiderhandlungen gegen die unionsweit geltenden Vorschriften des UZK bzw. der ZKDVO und des unionsrechtlichen Versandverfahrens im gesamten Gebiet der EU und der Rest-EFTA-Staaten möglich sind[2]. Damit können allein auf inländischem Gebiet verübte Einfuhrabgabenverstöße bußgeldrechtlich geahndet werden. Nicht ordnungswidrig handelt zB ein deutscher Spediteur, der Versandgut bei einer ausländischen Zollstelle verspätet gestellt[3].
Rz. 13
[Autor/Stand] Der Ort der Zuwiderhandlung ist ggf. anhand der Grenzübergangsscheine festzustellen; die Fiktion des Art. 87 UZK (Entstehen der Zollschuld; zuvor Art. 215 Abs. 2 und 3 ZK) gilt nicht für den Tatort.
Rz. 14
[Autor/Stand] Ausnahmen gelten für sog. vorgeschobene Abfertigungsplätze auf exterritorialem Gebiet. In diesen Fällen wird die Unionsgrenze fiktiv auf die vorgeschobenen Abfertigungsstellen vorverlagert[6]. Hierbei kann auch ein nicht in der EU ansässiger Spediteur oder Zolldeklarant als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 170 Abs. 3 UZK (Art. 64 Abs. 2b ZK) Zollanmelder[7] und damit Täter nach § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO sein (s. auch Rdnr. 21.1).
Rz. 15
[Autor/Stand] Zu der gem. Art. 135 Abs. 4 UZK (Art. 38 Abs. 3 ZK) auf Helgoland errichteten Zollstelle vgl. § 24 ZollVG. Zur Erweiterung des Geltungsbereichs auf den grenznahen Raum s. Rdnr. 36.
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