Rz. 20

§ 382 AO grenzt den Täterkreis auf den Pflichtigen und die Personen ein, die Angelegenheiten eines Pflichtigen wahrnehmen. Täter kann somit prinzipiell jedermann sein.[1]

Wer Pflichtiger und somit potenzieller Täter i. S. d. § 382 AO ist, ergibt sich aus den zollrechtlichen Vorschriften, die das Blankett des § 382 AO ausfüllen. Dabei kann es sich z. B. um den Gestellungspflichtigen[2] oder den Zollanmelder[3] handeln, sowie um jeden, den die in § 31 ZollVG und § 30 ZollV aufgeführten Pflichten[4] treffen.

 

Rz. 21

Personen, die in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines unmittelbar Verpflichteten handeln, sind Personen, deren Tun und Unterlassen mit den Pflichten des "Pflichtigen" i. S. d. § 382 Abs. 1 AO in Zusammenhang steht. Dazu zählen insb. die in §§ 34, 35 AO genannten Personen[5] und Vertreter oder Beauftragte i. S. d. Art. 5 ZK, § 9 OWiG.[6]

Darüber hinaus gehört zu diesem Personenkreis jeder, der dem Pflichtigen in irgendeiner Art und Weise Hilfe leistet.[7] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hilfeleistende nach außen hin, etwa der Zollbehörde gegenüber, in Erscheinung tritt[8], die Hilfe aufgrund eines rechtswirksamen Auftragsverhältnisses geleistet wird oder der Hilfeleistende die Angelegenheiten der oben genannten Pflichtigen nur rein tatsächlich wahrnimmt.[9]

Folglich kommen dafür auch Familienmitglieder infrage, die für ihre Mitreisenden gegenüber einem Zollbeamten auftreten.[10] Zu Fragen möglicher Tatbegehung durch steuerliche Berater vgl. ausführlich Bilsdorfer, NWB, F. 13, 1055.

[1] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 24; vgl. auch Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO Rz. 15 mit dem Hinweis, dass es sich um ein Sonderdelikt handele; vgl. ferner Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 21.
[2] Art. 40 ZK; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 18ff.; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO, Rz. 16f.
[3] Art. 64 ZK; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 21.1.; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 382 AO, Rz. 18f.
[4] Beförderungs-, Vorführungs-, Erklärungs- und Anzeige-, Anmelde- und Antrags-, Aufzeichnungs- und Buchführungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungs-, Vorlage-, Ausweis-, Halte-, Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Lagerungs- sowie Erlaubnispflichten.
[5] Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte.
[6] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 Rz. 25; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 22; Rüping, in HHSp, AO/FGO, 274. Lfg. 07/2023, § 382 AO, Rz. 21; vgl. auch OLG Düsseldorf v. 21.4.1991, 5 Ss (OWi) 322/90 – (OWi) 79/90 III, wistra 1991, 275 bejahend bzgl. des Filialleiters einer Grenzspedition, des Transporteurs und des Fahrers.
[7] Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 45.
[8] RGSt. 57, 218 (219) v. 12.04.1923; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 Rz. 25; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 23.
[9] OLG Bremen v. 21.1.1953, Ss 77/52, ZfZ 1953, 219; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 25; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 23.
[10] OLG Hamm v. 20.11.1958, 2 Ss 839/58, ZfZ 1959, 122.

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