Rz. 20
§ 382 AO grenzt den Täterkreis auf den Pflichtigen und die Personen ein, die Angelegenheiten eines Pflichtigen wahrnehmen. Täter kann somit prinzipiell jedermann sein.[1]
Wer Pflichtiger und somit potenzieller Täter i. S. d. § 382 AO ist, ergibt sich aus den zollrechtlichen Vorschriften, die das Blankett des § 382 AO ausfüllen. Dabei kann es sich z. B. um den Gestellungspflichtigen[2] oder den Zollanmelder[3] handeln, sowie um jeden, den die in § 31 ZollVG und § 30 ZollV aufgeführten Pflichten[4] treffen.
Rz. 21
Personen, die in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines unmittelbar Verpflichteten handeln, sind Personen, deren Tun und Unterlassen mit den Pflichten des "Pflichtigen" i. S. d. § 382 Abs. 1 AO in Zusammenhang steht. Dazu zählen insb. die in §§ 34, 35 AO genannten Personen[5] und Vertreter oder Beauftragte i. S. d. Art. 5 ZK, § 9 OWiG.[6]
Darüber hinaus gehört zu diesem Personenkreis jeder, der dem Pflichtigen in irgendeiner Art und Weise Hilfe leistet.[7] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hilfeleistende nach außen hin, etwa der Zollbehörde gegenüber, in Erscheinung tritt[8], die Hilfe aufgrund eines rechtswirksamen Auftragsverhältnisses geleistet wird oder der Hilfeleistende die Angelegenheiten der oben genannten Pflichtigen nur rein tatsächlich wahrnimmt.[9]
Folglich kommen dafür auch Familienmitglieder infrage, die für ihre Mitreisenden gegenüber einem Zollbeamten auftreten.[10] Zu Fragen möglicher Tatbegehung durch steuerliche Berater vgl. ausführlich Bilsdorfer, NWB, F. 13, 1055.
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