Rz. 22

[Autor/Stand] Zu den Personen, die in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines unmittelbar Verpflichteten handeln, gehören insb. die in §§ 34, 35 AO genannten Personen (gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte) und Vertreter oder Beauftragte iS des § 9 OWiG (s. § 377 Rdnr. 76)[2].

 

Beispiel 2

Der Filialleiter einer Grenzspedition hat für die Aufgaben einzustehen, die dem Inhaber des Betriebes bei der Anmeldung zur Abfertigung von Versandgut zum unionsrechtlichen Versandverfahren und bei dessen Durchführung obliegen. Seine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit bei Verstößen gegen die Gestellungspflicht bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Ein Grenzspediteur ist nicht gehindert, sich zur Erfüllung der ihm im unionsrechtlichen Versandverfahren obliegenden Gestellungspflicht eines Dritten zu bedienen. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Dieser Dritte wird idR der Transporteur sein, wobei der Fahrer als bevollmächtigter Vertreter seines Dienstherrn anzusehen ist. Gleichwohl bleibt die eigene Verantwortlichkeit – auch als "fahrlässiger Nebentäter" oder wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG – für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens unberührt (s. dazu auch § 377 Rdnr. 68 und 119)[3].

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Darüber hinaus werden durch die Wendung "bei der Wahrnehmung" auch Personen erfasst, die dem "Pflichtigen"rein tatsächlich Hilfe leisten[5]. Der Hilfeleistende braucht auch nicht nach außen hin, etwa der Zollbehörde gegenüber, in Erscheinung zu treten[6]. Die Hilfe braucht nicht aufgrund eines rechtswirksamen Auftragsverhältnisses geleistet zu werden. Es genügt, wenn der Hilfeleistende die Angelegenheiten der oben genannten Pflichtigen (zB die Gestellungspflicht) rein tatsächlich wahrnimmt[7].

 

Beispiel 7

Ein Familienvater, der als Fahrzeugführer für die mitreisenden Familienangehörigen die Zollformalitäten erledigt, hat damit erkennbar die zollamtlichen Pflichten seiner Angehörigen übernommen. Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn ein Kraftfahrer andere aus Gefälligkeit über die Grenze befördert (s. dazu § 378 Rdnr. 25).

Zu den näheren Einzelheiten vgl. die Ausführungen zu der ähnlichen Regelung bei § 378 AO s. § 378 Rdnr. 16 ff., 25 f. und die dort angeführten weiteren Beispiele aus der Rspr.

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[2] Rüping in HHSp., Rdnr. 21; Jäger/Ebner in JJR8, Rdnr. 25; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Rdnr. 10.
[3] OLG Düsseldorf v. 21.4.1991 – 5 Ss (OWi) 322/90 - (OWi) 79/90 III, wistra 1991, 275 (277).
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[5] Vgl. die Beratungen des Finanzausschusses, BT-Drucks. 7/4292, S. 45.
[6] RGSt 57, 218 (219); Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, Rdnr. 6.
[7] Vgl. OLG Bremen v. 21.1.1953 – Ss 77/52, ZfZ 1953, 219; Jäger in Klein13, Rdnr. 8.

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