Rz. 23

Absetzen ist eine mit dem Vortäter vereinbarte rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen (gut- oder bösgläubigen) Dritten gegen Entgelt[1], wobei der Hehler – anders als beim Absetzen helfen – im Verhältnis zum Vortäter selbstständig handelt, wenngleich er "in dessen Lager" steht; ein typisches Beispiel ist der Verkaufskommissionär, der die Ware für Rechnung des Vortäters verkauft.[2] Weiter ist erforderlich, dass der Hehler Verfügungsgewalt erlangt oder sie Dritten verschafft; z. B. ein bloßes Verleihen oder Vermieten genügt nicht.[3]

 

Rz. 24

Die neuere Rechtsprechung[4] und ein Teil des Schrifttums[5] verlangen zutreffend einen Absatzerfolg. Dieser Meinungsstreit hat insbesondere Auswirkung auf die Frage der Vollendung der Tat und damit auch auf das Strafmaß (zum Strafmaß s. Rz. 50); ebenso wie auf die Frage, ob die Tat als Teilnahme an der Vortat oder als Beihilfe zur nachfolgenden Steuerhehlerei zu werten ist. Z. B. hat der (gewerbsmäßig handelnde) Täter, der sich selbst dadurch bereichern wollte, durch das Einbinden, Bezahlen und Überwachen eines Spediteurs täterschaftliche Absatzhilfe zu den Absatzbemühungen der Hinterleute geleistet. Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen.[6] Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat.[7] Zudem wird gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfolges eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung geschaffen; soweit der Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, kommt die dann angemessene Versuchsstrafbarkeit zum Tragen.[8]

[1] KG Berlin v. 4.10.2012, (4) 121 Ss 163/12 (232/12), BeckRS 2013, 1153; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 25.
[2] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 25 m. w. N.
[3] H. M., Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 25; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 33; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 57.1; Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 259 StGB Rz. 28.
[5] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 35 m. w. N.; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 259 StGB Rz. 27; a. A. Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 26 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 35f. m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 64ff. m. w. N.; Darstellung des Streitstands bei Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 64ff.; Altenhain, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 259 StGB Rz. 48, 54f.; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 374 Rz. 29.

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