Rz. 15

Täter und Mittäter der Vortat können nicht Hehler sein.[1] Bei § 374 AO muss die Vortat "durch einen anderen" begangen worden sein, auch wenn dies anders als in § 259 StGB (Sachhehlerei) nicht ausdrücklich tatbestandlich bestimmt ist[2], denn sonst wäre die "Absatzhilfe" als tatbestandlich verselbstständigte Form der Beihilfe überflüssig (näher Rz. 26).

 

Rz. 16

Anstifter und Gehilfe der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen[3] begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielen.[4] Steuerhehler ist aber z. B. nicht, wer die Schmuggelware (z. B. Zigaretten) lediglich sichern wollte (z. B. durch Zurverfügungstellen von Lagermöglichkeiten); hier liegt nur Beihilfe zur Vortat vor.[5] Hat derjenige, der Beihilfe zur Vortat geleistet hat, aber z. B. nicht nur einen Lagerplatz beschafft, von dem aus der Vortäter den Absatz der Zigaretten selbst hätte weiterbetreiben können, sondern darüber hinaus auch einen Abnehmer der Ware beschafft, der die Zigaretten dann in seiner eigenen Halle gelagert hat, ist zudem von täterschaftlicher Steuerhehlerei auszugehen.[6]

 

Rz. 17

Nur wenn der Teilnehmer selbst "gewerbsmäßig" und/oder als Bandenmitglied handelt, ist er aus dem Qualifikationstatbestand des § 374 Abs. 2 S. 1 AO zu bestrafen. Andernfalls findet über § 28 Abs. 2 StGB § 374 Abs. 1 AO Anwendung.[7]

 

Rz. 18

Auch ein sog. Zwischenhehler kann tauglicher Vortäter i. S. d. § 374 AO für denjenigen sein, der sich um die Veräußerung der bemakelten Sache bemüht[8], sofern er die durch eine Vortat erworbene Sache in eigene Verfügungsgewalt erlangt hat, und nicht nur für den Absetzer oder Absatzhelfer.[9] Wird ein Absetzer (oder Absatzhelfer) bei seinen Absatzbemühungen unterstützt, liegt nur Beihilfe zur Hehlerei des Absetzers vor.[10]

[1] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 15f. m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 70.
[2] Wohl h. M.; näher auch zum Streitstand Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 15f. m. w. N.
[4] H. M.: BGH Großer Senat für Strafsachen v. 20.12.1954, GSSt 1/54, NJW 1955, 390; daran anschließend OLG München v. 27.7.2006, 5 St RR 103/06, NStZ-RR 2006, 371; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 16 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 28; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 71.
[6] BGH v. 11.6.2008, 5 145/08, wistra 2008, 386; BGH v. 9.2.2012, 1 StR 438/11, BGHSt 57, 151, wistra 2012, 270 je m. w. N.
[7] LG Lübeck v. 23.6.2011, 1 Ns 15/11, SchlHA 2012, 152; vgl. BGH v. 22.5.2012, 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637.

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