Rz. 57

[Autor/Stand] Unter dem "Absetzen" der Schmuggelware ist die (selbständige) wirtschaftliche Verwertung der Waren bzw. Erzeugnisse in Folge einer rechtsgeschäftlichen Übertragung an einen – sei es gutgläubigen, sei es bösgläubigen[2] – Dritten gegen Entgelt zu verstehen, der aufseiten des Dritten ein Ankaufen oder sonst eine Art des Sich-Verschaffens entspricht[3]. Der Hehler muss auch Verfügungsgewalt erlangen oder sie Dritten verschaffen.

 

Rz. 57.1

[Autor/Stand] Da die Verfügungsgewalt über eine dem Dritten nur geliehene, vermietete oder zur Verwahrung gegebene Sache beim Verleiher, Vermieter oder Hinterleger verbleibt und der Empfänger zur Rückgabe verpflichtet ist, liegt insoweit ein "Absatz" i.S.d. § 374 AO nicht vor[5]; Verpfändung soll dagegen ausreichen[6].

 

Rz. 57.2

[Autor/Stand] Im Unterschied zu der Tathandlung des "Sich-Verschaffens" übernimmt der Absetzer die Verfügungsgewalt nicht zu eigenen Zwecken, sondern im Interesse des Vortäters bzw. Vorbesitzers. Zum Beispiel erlangt der sog. Verkaufskommissionär, der die Hehlerware für Rechnung des Vorbesitzers veräußern soll, die Verfügungsgewalt nicht zu eigenen Zwecken. Sein Handeln stellt daher kein "Sich-Verschaffen", sondern ein Absetzen dar[8].

 

Rz. 57.3

[Autor/Stand] Ob auch ein Verschenken als Absetzen zu werten ist, ist umstritten.[10] Dagegen spricht, dass es an der Wirtschaftlichkeit der Verwertungshandlung fehlt. Allenfalls dann wird man ein Absetzen i.S.v. § 374 AO annehmen können, wenn die Schenkung als Gegenleistung für andere Dienste erfolgt[11].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] Vgl. Fischer66, § 259 StGB Rz. 15.
[3] KG v. 4.10.2012 – (4) 121 Ss 163/12 (232/12); Tormöhlen in HHSp., § 374 AO Rz. 44 f.; Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 33; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 374 AO Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[5] Ebenso Schuster/Schultehinrichs in Flore/Tsambikakis2, § 374 AO Rz. 25; Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 33; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 374 AO Rz. 23; a.A. Walter in LK12, § 259 StGB Rz. 51.
[6] RGSt 17, 392; Jäger in Klein15, § 374 AO Rz. 27.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[8] BGH v. 6.5.1976 – 4 StR 344/75, NJW 1976, 1698 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[10] Befürwortend z.B. Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 33; Krisch, S. 157.
[11] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 374 AO Rz. 46; Ebner in MünchKomm/StGB3, § 374 AO Rz. 36; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 374 AO Rz. 18; Hecker in Schönke/Schröder30, § 259 StGB Rz. 28; wohl auch Fischer68, § 259 StGB Rz. 16; a.A. Altenhain in NK5, § 259 StGB Rz. 50; Hoyer in SK, § 259 StGB Rz. 38.

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