Rz. 26

[Autor/Stand] Die Steuerhehlerei setzt eine rechtswidrige und hinsichtlich des objektiven Tatbestands abgeschlossene Vortat (Einfuhrabgaben- und Verbrauchsteuerhinterziehung/Bannbruch) voraus. Umstritten ist jedoch, ob es sich um eine nicht nur rechtlich vollendete, sondern auch tatsächlich beendete Vortat handeln muss (zur Rechtswidrigkeit und zur Abgrenzung zwischen Vollendung und Beendigung allgemein s. § 369 Rz. 66 ff.; zur Vollendung und Beendigung beim Bannbruch s. § 372 Rz. 68 f., 72 ff.).

Diese Frage ist von Bedeutung für

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die allgemeine Ansicht zur Sachhehlerei gem. § 259 StGB lässt eine vollendete Vortat genügen[4], ja sogar ausnahmsweise den Versuch, wenn damit der Besitz an der Sache schon auf den Vortäter übergegangen ist[5]. Es wird eine zeitliche Zäsur für erforderlich gehalten.

Zur Abgrenzung zwischen Vollendung und Beendigung allgemein s. § 369 Rz. 66 ff.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Dagegen wird das zeitliche Verhältnis zwischen Schmuggel und Steuerhehlerei nicht einheitlich beurteilt[7].

Vorauszuschicken ist, dass die Hinterziehung von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, also der sog. Schmuggel, vollendet ist, wenn das Schmuggelgut unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht über die (EU-)Zollgrenze gebracht worden ist. Beendet ist die Tat dagegen nach einhelliger Ansicht, wenn die Ware "zur Ruhe gekommen", mithin an ihrem Bestimmungsort angekommen ist (s. Rz. 72, 122 ff.; § 372 Rz. 68, 72 ff.; § 373 Rz. 112 ff. m.w.N.).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Die inzwischen überwiegende Ansicht im Steuerstrafrecht erachtet eine vollendete Steuerhinterziehung für ausreichend[9].

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der BGH (s. nachstehendes Beispiel) hat diese Ansicht jedenfalls für die Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe bestätigt. Danach kann eine solche auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.

Frühere Rspr. setzte hingegen eine beendete Vortat voraus[11]. So hat bei der Abgrenzung von Steuerhehlerei zur Beihilfe oder Mittäterschaft zum Schmuggel der BGH[12] die Ansicht vertreten, dass Unterstützungshandlungen grds. noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung Beihilfe oder mittäterschaftliches Handeln darstellen können, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des Schmuggels fördern sollen (s. BGH[13] zur sukzessiven Mittäterschaft beim Schmuggel in Beispiel § 373 Rz. 44). Ist der Schmuggel aber beendet, so komme allein eine Bestrafung wegen (versuchter) Steuerhehlerei in Betracht.

 

Beispiel 9

Der Angeklagte beteiligte sich wiederholt an Geschäften mit unversteuert, d.h. ohne Anmeldung von deutscher Tabaksteuer nach Deutschland verbrachten Zigaretten. A half dem Transporteur, in Deutschland Abnehmer für die Zigaretten zu finden, und erhielt dafür Provision. Das LG hatte ihn deshalb wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1, 2 AO in Form der Absatzhilfe verurteilt. Mit der Revision wollte A eine mildere Bestrafung lediglich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung erreichen, weil die Steuerhinterziehung des Lieferanten noch nicht beendet war, denn die Zigaretten sollten erst noch an die von A benannten Käufer geliefert werden.

Der BGH hat die Revision verworfen. Die Hilfeleistung des A bestand in der Vermittlung von Kontakten zu Kaufinteressenten. Dies sei eine typische Handlung für eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 Abs. 1 AO. Dazu genüge es, dass die Steuerhinterziehung mit der unversteuerten Einfuhr vollendet war, unerheblich sei, dass die Ware noch nicht beim Empfänger angekommen war. Die anderslautenden Gerichtsentscheidungen hätten nicht explizit den Fall der Absatzhilfe betroffen.

Zur Begründung verweist der BGH auf die Grundsätze der Sachhehlerei (s. Rz. 27) und das "Wesen der Absatzhilfe" (s. Rz. 60). Die Ausführungen hierzu lassen sogar Mutmaßungen darüber zu, ob nicht im Einzelfall – wie bei § 259 StGB – sogar eine versuchte Vortat genügen kann[14].

Eine versuchte Vortat kann aber richtigerweise nicht Anknüpfungstat einer Steuerhehlerei sein, da dadurch noch kein steuerrechtswidriger Zustand bewirkt wird[15]. In Anbetracht dieser Rspr. steht zu erwarten, dass auch für die anderen Tatvarianten der Steuerhehlerei (Absetzen und Ankaufen) eine vollendete Vortat vom BGH als ausreichend beurteilt werden wird[16].

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Dem BGH kann zumindest für den Fall der Absatzhilfe zugestimmt werden, da eine solche typischerweise in dem Zeitraum geleistet wird, bevor die Schmuggelware am Ort ihrer Bestimmung angekommen ist. Allerdings wird angesichts dieser Entscheidung zukünftig für die Bejahung einer (sukzessiven) Beihilfe i.S.d. tradierten Rspr. (s. Rz. 29) kaum noc...

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