Rz. 65
§ 373 AO stellte schon gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB a. F. eine Vortat zur Geldwäsche dar, dies gilt nach der neuen – ab 18.3.2021 geltenden – Gesetzesfassung und dem Wegfall des Vortatenkatalogs des § 261 StGB a. F. weiterhin. Gestrichen wurde allerdings, dass in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 AO die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen Gegenstand der Geldwäsche sein können.[1] Weiterhin taugliche Tatobjekte sind unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und Steuervergütungen.[2]
Dabei kann nach der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 7 StGB n. F.[3] nicht bestraft werden, wer an der Vortat beteiligt war[4], es sei denn, er bringt den Gegenstand in den Verkehr und verschleiert dabei dessen rechtswidrige Herkunft. In Betracht kommt also eine gem. § 261 Abs. 7 StGB strafbare sog. Selbstgeldwäsche durch Einzahlung von Erlösen, die aus einer Abgabenhinterziehung stammen, auf ein für den Täter geführtes Konto.[5]
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